Aufsatz 
Das Kloster Fulda im Karolinger Zeitalter : 1. Buch. Die Urkunden
Entstehung
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uns ebenfalls in Abſchrift erhaltene Privilegiumsbeſtätigung Pippins zum größten Theile ihrem Wortlaute nach aufgenommen iſt. Wollte man nun annehmen, daß dieſe Formel zuerſt in dem Kloſter Fulda entſtanden und dann nach Rom gebracht und nunmehr ſpäteſtens aber im IX. Jahrhunderte in die officielle Formelſammlung aufge⸗ nommen worden ſei, ſo iſt ſchwer zu begreifen, wie das in jener Zeit nicht alsbald hätte entdeckt werden ſollen, zumal wir gerade aus dem neunten Jahrhunderte fünf Privilegien erhalten haben, ge⸗ gen deren formale Giltigkeit auch als Copien nichts einzuwenden iſt, und die römiſche Kanzlei doch ſicher nicht ſo ſorglos war, um ſich zu einem ſo flachen Betruge gebrauchen zu laſſen. Wir kommen daher mit Nothwendigkeit zu der Annahme, daß dieſe Formel in der päbſtlichen Kanzlei entſtanden und in einer Urkunde ſchon vor 760 nach Fulda gekommen ſein muß, weil ſie ſich da in einer dem Könige Pippin zugeſchriebenen Privile⸗ giums⸗Beſtätigung zum größten Theile aufgenommen findet und eben ſo auch ſchon die Privilegiums⸗Urkunde des Pabſtes Ste⸗ phan III. für den Abt Fulrad von St. Dionys ¹) mit der gleichen Formel(757), eröffnet, ein Beweis mehr dafür, daß, was ſich in Copien von Urkunden in Fulda und St. Denis ſchon um die Mitte des 8. Jahrhunderts, faſt zu gleicher Zeit, nach⸗ weiſen läßt, in Rom entſtanden ſein muß und daß ſonach die Faſſung der Urkunde des Pabſtes Zacharias, welche ihre beſondere Veranlaſſung erhalten hatte, um die großen Verdienſte des hl. Bonifacius anzuerkennen, in ihrem weſentlichen Theile als echt um ſo mehr anzuſehen iſt, als derſelbe Haupt⸗ inhalt nicht allein in einer ganzen Reihe ſpäterer, formell nicht beanſtandeter Bullen ſich wiederfindet, ſondern geradezu durch eine Originalbulle beſtätigt und damit außer allem Zweifel geſetzt wird.

Indem wir nun zunächſt denjenigen Theil der Privilegien her⸗ vorheben, welcher in der Dispoſition des Pabſtes den Haupt⸗ inhalt nnd damit den eigentlichen Schwerpunkt der ganzen Urkunde bildet, ſo finden wir, daß in allen Bullen eine gemein⸗ ſame Faſſung und Uebereinſtimmung ſich zeigt, die mit ganz geringen Abweichungen, von den Zuſätzen hier noch ganz abge⸗ ſehen, einestheils in dem liber diurnus, anderntheils in der außer allem Zweifel ſtehenden Originalbulle von 1024 ihre Beſtätigung

¹) Jaffe, Nr. 1782. 2) Sickel, Abhandlung 47,618.