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hinzu, die wir besitzen, und überließen uns dieselbe, doch nicht als müheloses Erbe. Haben wir ja selbst, die wir im gereiften Alter stehen, den größeren Theil der Herrschaft miterworben und den Staat mit allem so ausgerüstet, dass er sowohl im Kriege wie im Frieden sich selbst vollends genügt. Von den Kriegsthaten aber, durch welche jegliches erworben wurde, sei es dass wir selbst oder unsere Väter einen feindlich heranrückenden Barbaren oder Hellenen muthvoll ab- wehrten, will ich nicht sprechen, da ich über allgemein Bekanntes mich nicht im weitschweifigen Lobe ergehen lassen will. Durch welche Mittel aber sie zur Herrschaft gelangt, mit welcher Staatsverfassung und aus welchen Eigenthümlichkeiten der Staat groß geworden ist, hierüber will ich zuerst sprechen und sodann über der Gefallenen Lob, indem ich glaube, dass im gegenwärtigen Augenblicke hierüber zu sprechen, es nicht unschicklich sein möchte, und dass es dem ganzen Publicum, einheimischen wie fremden, das anzuhören fromme.
37. Wir haben nämlich eine Staatsverfassung, welche nicht den Gesetzen der Nachbarn nacheifert, wir wollen vielmehr lieber selbst einem andern zum Muster dienen als andere nachahmen. Und des- halb, weil die Machtbefugnis nicht einigen wenigen, sondern der Mehr- heit gegeben ist, heifßst unser Staat ein Volksstaat. Was die Bevor- zugung einzelner betrifft, so hat nach den Gesetzen jeder das gleiche Recht, in Betreff der Wertschätzung, inwieweit jeglicher mit irgend welchen Glücksgütern gesegnet ist, wird er nicht nach der Quote der Beitragsleistung für die öffentlichen Interessen, sondern nach seiner Tüchtigkeit geschätzt und sonach betreffs der Armut niemand, der dem Staate Gutes zu erweisen vermag, aus UInscheinbarkeit seiner Wertschätzung dies zu thun gehindert. Unser öffentliches Leben ist, was die Gesammtheit betrifft, ein ungezwungenes, und wir beargwöhnen nicht gegenseitig unser Thun und Treiben; wir gerathen nicht über unsern Nachbarn in Zorn, wenn er seinem Vergnügen etwas die Zügel schießen lässt und tragen auch nicht Zorn in einer wenn auch den Nachbar nicht schädigenden, aber doch immerhin kränkenden Miene zur Schau. Während wir so im Privatleben nicht unduldsam gegen einander sind, verstoßen wir im öffentlichen Leben, vorzugsweise aus sittlicher Scheu, nicht gegen die Gesetze, einerseits indem wir den ständigen Obrigkeiten Gehör geben, anderseits den Gesetzen und unter diesen insbesondere denjenigen, welche zum Schutze der Beeinträch- tigten bestehen und die, obgleich ungeschrieben, eine offenkundige Scheu einflößen.


