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den Examinanden folgende Anforderungen gestellt:„l. Jenes Mass von Wissen in der Religion, welches in den ersten vier Jahrescoursen der Volksschule erworben werden kann. 2. Fertig- keit im Lesen und Schreiben der deutschen Sprache und eventuell der lateinischen Schrift, Kenntnis der Elemente aus der Formen- lehre der deutschen Sprache, Fertigkeit im Analisiren einfacher bekleideter Sätze, Bekanntschaft mit den Regeln der Orthographie und Interpunction und richtige Anwendung derselben beim Dictando- schreiben. 3. Uebung in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen.“— Zeugnisse der Volksschulen werden nicht gefordert.
Die Aufnahmen in die übrigen Classen erfolgen in der Regel auf Grund von Zeugnissen öffentlicher Realschulen oder Realgymnasien. Schüler, welche von anderen Anstalten kommend in die hiesige Oberrealschule aufgenommen zu werden wünschen, haben ihren Abgang von der von ihnen bis dahin besuchten Lehranstalt ordnungsgemäss anzumelden und sich hierüber ent- weder durch ein Abgangszeugnis oder durch das mit der Ab- gangsclausel versehene letzte Semestralzeugnis auszuweisen. Haben solche Schüler ihre Studien unterbrochen, so sind glaubwürdige Nachweisungen darüber zu liefern, wie die seit der Erwerbung des letzten beigebrachten Schulzeugnisses verstrichene Frist zuge- bracht wurde.— Aufnahmswerber, welche keine öffentliche Real- schule besuchten, haben sich einer Aufnahmsprüfung zu unterziehen.


