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§ 2.
Die Eltern oder Vormúnder auswäartiger Schüler haben bei der Aufnahme eine in Frankfurt wohnende Familie namhaft zu machen, die der Schule gegenüber die elterlichen Verpflichtungen ubernimmt. Halt der Direktor die Wohnung eines auswärtigen Zöglings für ungeeignet, so kann er Anderung derselben verlangen. Wohnungswechsel der Zöglinge sind sofort anzuzeigen.
II. Schulbesuch.
§ 3. Jeder Zögling ist zu regelmässigem Schulbesuch verpflichtet. 1§ 4.
Eine Befreiung vom Turnen, Zeichnen und Gesang ist nur auf Arztliches
Zeugnis hin möglich. Das Gesuch ist bei Beginn eines jeden Schulhalbjahres zu erneuern. § 5.
Die Beteiligung an fakultativen Lehrgegenstanden kann während des Schul- jahres nicht abgebrochen werden.(Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Direktors zulassig.)
§ 6.
Unterbrechung des Schulbesuches ist nur aus Gesundheitsrücksichten(§ 7) gestattet; ein Fernbleiben aus anderen Gründen ist nur nach vorher erteilter Zustimmung des Klassenlehrers statthaft; letzterer hat vor der Entscheidung dem Direktor zu berichten.
§ 7.
Wenn ein Zögling durch Krankheit am Schulbesuch verhindert ist, so ist dem Klassenlehrer spätestens am folgenden Tage der Abwesenheit schriftlich Anzeige zu machen. Bei der Rückkehr in die Schule ist eine von den Eltern oder deren Stellvertretern ausgestellte schriftliche Entschuldigung beizubringen, welche Dauer und Grund der Versaumnis angiebt.
§ 8. lst ein Zögling an einer ansteckenden Krankheit erkrankt oder herrschen in dem Hausstand, dem er angehôrt, ansteckende Krankheiten(Masern, Scharlach, Diphtheritis, Keuchhusten. Typhus u. s. w.), so ist dem Klassenlehrer sofort Anzeige zu machen. Der Schulbesuch muss in beiden Faällen solange ausgesetzt werden, bis nach ärztlicher Bescheinigung die Gefahr einer Ansteckung vorüber ist.
§ 9. Von Privatunterricht, den Zöglinge der Schule erhalten, ist dem Klassen- lehrer schriftlich Mitteilung zu machen. Wenn Bedenken vorliegen, ist der Direktor befugt, den Privatunterricht zu untersagen.


