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oder Pfarrers subscription verrechnen, auch vber zween gulden, ohne beglaubigte Vrkundte nicht zur ausgab bringen, noch etwas ohne Vorwißen ausleihen, da er aber dawider thun würde, Soll er gewertig ſein, daß ihme der oder ſelbige poſten durch Vnßere verordnete zur Schu⸗ len ausgeſtrichen werden.
Zum vierten Dieweil wir auch aus vorigen gehaltenen Rechnun⸗ gen augenſcheinlich geſehen, daß die Schulgefälle verordneter maßen nicht entrichtet, ſondern bloß, was ſelbſten kommen, verrechnet worden, So hette er ſich deren mit mehrerem fleiß vnd ernſt alß hiebeuor geſchehen, anzumaßen, nicht das Jene, was ihme bloß dargereichet, anzunehmen, ſon⸗ dern mit verkaufften Stücken, Hochzeiten vndt andern mehr dauon zuuor ahn etlichen orten gantz eingebracht worden, beßer nachforſchens zu haben, die vnachtſamen Beampten, welche ſolches zu erheben ſchuldig zu mehrer Vffſicht vndt gebührender trew zu ermahnen, auch bey beharrlicher Leßig⸗ keit vnß oder denen zur Schulen Deputirte ſolches berichten.
Z um Fünften wirdt er ſich wenigers nicht angelegen ſein laßen, daß die jährliche fruchtgefälle auff Verwahrliche Speycher geſchüttet, damit dießelbe nicht durch tauben, Vögel, Meuß vndt ander Vngezieffer ver⸗ ößet werden, vndt ſchaden nehmen müſten, auch in Zeiten erinnerung thun, daß dieſelbe mit nutzen begeben, vndt nicht von einem Jahr ins ander, biß ſie ſchaden genohmmen, liegen pleibe.
Zun Sechſten, Befehlen wir ihnen hiemit, daß er die blätter ſei⸗ ner Rechnung mit Numeris bezeichnen, nach denſelben einen richtigen In- dicem-Rubricarum machen, vndt den Rechnungen vorſetzen, Item alle zue Rechnung gehörigen beylagen ordentlich eingehefft, vndt gleichfalß nu⸗ merirt übergeben ſoll.
Bors Siebendt Wielll ein beſonderr eißerne truhen zu Ver⸗ wahrung dießes Schulgeldts gemacht, So ſolle iedesmahls der Vorrhat, welcher in einem quartal fällig, darin gethan, doch ihm ſoviel geldt, alß er benöttiget ſein wirdt, in Handen gelaßen werden.
Er ſoll auch endtlichen alle gebrechen vndt Mängel ſo ſich bey ſeinem Ampt ereugen*), fleißig vffzeichnen, damit er dieſelbe ahn gebührenden orten iederzeit zu referiren vnd guten bericht zu geben wiße, Auch In ſeinen Manualien richtigkeit halten, vff das nicht allein er, ſondern auch off den fall einer verenderung ein anderer, deme es anbefohlen werden mögte, die Rechnung der gebühr daraus ſtellen vndt fertigen möge, So
*) ereignen(vorfallen).


