Aufsatz 
Zur Geschichte des alten Gymnasiums zu Montabaur
Entstehung
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bei den meiſten Berechtigungen die Kenntniß des Lateiniſchen nöthig ſei. Behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährigen Militairdienſte werde auf vollſtändigen Progymnaſien ein wenigſtens halbjähriger(jetzt einjähriger*) Aufenthalt in der Secunda und ein Zeugniß der Lehrerkonferenz erfordert, daß der Schüler ſich das Penſum der Klaſſe gut angeeignet, auch ſich gut betragen habe, Auf den Realſchulen II. O. ſei das Recht an den mindeſtens halbjährigen(jetzt einjährigen*) Beſuch der Prima geknüpft. Bei höheren Bürgerſchulen müſſe zu demſelben Zwecke nach zwei⸗ jährigem Beſuche der Sekunda ein Abgangszeugniß der Reife erworben werden. Doch könnten Anſtalten dieſer Art nach einigen Jahren der Bewährung unter gewiſſen Bedingungen den Pro⸗ gymnaſien aleichgeſtellt werden.

So trat an die Vertreter der Gemeinde die Frage heran, in welcher Weiſe die hieſige Realſchule den Bedürfniſſen der Zeit eutſprechend umzuwandeln ſei. Nach dem Lehrplan für die naſſauiſchen Realſchulen v. J. 1865 war der Unterricht in den klaſſiſchen Sprachen nur fakultativ; doch nahm hier im Jahre 1867 die Mehrzahl der Schüler an demſelben Theil. Hätte man eine höhere Bürgerſchule oder eine Realſchule II. O. errichtet, ſo mußte man auf die einheimiſchen Schüler, welche zu ſtudiren beabſichtigen, ſowie beinahe auf alle auswärtigen Schüler verzichten. Die hieſige Stadt aber konnte allein ſchwerlich eine genügende Schülerzahl für eine verhältniß⸗ mäßig koſtſpielige Anſtalt liefern. Die Verbindung emtr vollſtändigen höheren Bürgerſchule mit einem Progymnaſium überſtieg für den Aufang die Kräfte der Stadt; außerdem erachtete man es als unrathſam, zwei Anſtalten auf einmal zu gründen, die nach einander geſchaffen ſein wollen. Daher erſchien ein Progymnaſium als diejenige höhere Bildungsanſtalt, welche den Bedürfniſſen der Stadt und Umgegend am beſten entſpreche. Nachdem ſich der Gemeinderath, getragen von den Erinnerungen an das alte Gymüaſium, einſtimmig hierfür ausgeſprochen, folgte der Bürger⸗ ausſchuß mit einer an Einſtimmigkeit grenzenden Majorität.

Bereits unter dem 10. December 1867 verfügte die Kgl. Regierung zu Wiesbaden, daß alle Zöglinge der Anſtalt das obligatoriſch eingeführte Latein mitzulernen hätten und erſtrebte dadurch ſoweit als thunlich eine Vereinigung der Realiſten und Latiniſten.

Am 8. Decbr. 1867 entwarf der Gemeinderath für die Schule ein Statut, welches mit einigen Aenderungen am 29. Februar 1868 vom Herrn Miniſter der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten genehmigt wurde. Nach dieſem Statut ſollte die Schule unter ſtädtiſchem Patronat und Königlichem Kompatronate ſtehen, aus der Stadtkaſſe unterhalten werden, jedoch vom Staate einen noch näher zu beſtimmenden jährlichen Zuſchuß beziehen.**) Die Wahl der Lehrer wurde einem Kuratortum übertragen, welches

*) Die Militär⸗Erſatzinſtruetion für den norddeutſchen Bund vom 26. März 1868§. 154 hat dieſe ver⸗ ſchärfte Beſtimmung gebracht.

*n) Durch Verfügung der Kgl. Regierung zu Wiesbaden vom 19. Januar 1870 iſt dieſer Zuſchuß für das laufende Schuljahr auf 750 Thaler feſtgeſetzt worden. Das Kuratorium hat ſich jedoch mit der Bitte um eine erhöhte Unterſtützung an das Miniſterinm der Unterrichts⸗Angelegenheiten in Beitin gewendet und hofft, daß ſeinem Geſuch willfahrt werden wird.