Aufsatz 
Zur Geschichte des alten Gymnasiums zu Montabaur
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Die Gründung des Progymnafiums und ſeine bisherige Entwickelung.

Uar die Geſchichte des höheren Schulweſens in Montabaur vom Jahre 1817 bis 1867 hat Herr Oberlehrer Bode in einem Programme der Realſchule Oſtern 1867 eine Ab⸗ handlung veröffentlicht, die ich bei meinen Mitbürgern als ſo bekannt vorausſetze, daß ich lediglich darauf Bezug nehme.

Ich erwähne daher nur, daß Montabaur nach der Aufhebung des Gymnaſiums lange Zeit jeglicher höheren Lehranſtalt entbehrte und daß es erſt im Jahre 1840 den Anſtreugungen einzelner für Ausbreitung der Bildung begeiſterter Bürger gelang, eine Realſchule in hieſiger Stadt zu errichten, die durch das landesherrliche Reſcript vom 30. März 1840 genehmigt, am 1. Mai desſelben Jahres eröffnet wurde. Unter mannigfachen Kämpfen und erheblichen Schwankungen in der Frequenz*) hat ſie ſich ſiegreich behauptet, geblüht und in nützlichen Kenntniſſen und Fertig⸗ keiten den Bürgerſtand und vorzugsweiſe den zukünftigen Geſchäftsmann unterwieſen. Durch das Herzogliche Edikt v. 5. Nov. 1861 iſt ihre Organiſation gleich der aller naſſauiſchen Realſchulen definitiv feſtgeſetzt worden. Da kam das Jahr 1866 mit ſeinen Folgen. Wie in vielen Städten des Herzogthums wurde auch hier der Wunſch rege, daß der Anſtalt die Befugniß zur Ausſtellung gültiger Berechtigungsatteſte verliehen werde. Veranlaßt durch mehrfache Geſuche naſſauiſcher Gemeinden, erklärte die Kgl. Regierung zu Wiesbaden in einer Cirkular Verfügung vom 12. März 1867, unter welchen Vorausſetzungen dieſen Anträgen Folge gegeben werden könne. Die Königl. Regierung verlangte die Einordnung der Realſchulen in eine der 5 Kategorien der preuß. höheren Lehranſtalten, nämlich: Gymnaſien, Progymnaſien, Realſchulen erſter und zweiter Ordnung, höhere Bürgerſchulen. Da eine Erweiterung der naſſauiſchen Realſchulen zu Gymnaſien oder Realſchulen 1. und II. Ordnung nicht ſofort ausführbar ſcheine, ſo ſeien vorzugsweiſe die Progymnaſier und höheren Bürgerſchulen in Betracht zu ziehen. Der Unterricht im Lateiniſchen ſei auf ſämmtlichen Anſtalten obligatoriſch, mit Ausnahme der Realſchule I1. O., wobei indeß bemerkt werde, daß

*) 1840: 22, 1812: 67, 1814: 43, 1846: 102, 1850: 53, 1853: 46, 1857: 26, 1861: 30, 1864: 52, 1867: 63.