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7) Es iſt Pflicht wahre Aufklärung zu verbreiten.
Naturrecht. 1) Das Recht kann nicht durch eine innere Geſetzgebung beſtimmt werden.
2) Der Menſch hat zwar formaliter Rechte von Natur, aber ihre Realität erhalten ſie erſt durch den Eintritt in den Staat.
3) Okkupation begründet Eigenthum.
4) Jede Kirche im Staate verhält ſich zum Staate wie eine Privatgeſellſchaft. Der Regent iſt daher berechtigt und verpflichtet, jede Kirche im Staate bei ihren Rechten zu ſchützen, aber auch ſie von allem abzuhalten, was dem Staatszwecke zuwider iſt.
Metaphyſik. 1) Der Unterſchied des Möglichen, Wirklichen und Nothwendigen betrifft das Weſen der Dinge nicht, ſondern nur ſubjektiv die Art ſich deſſen bewußt zu werden.
2) Der Vernunftglaube iſt eine Ueberzeugung aus reiner Vernunft. Er iſt über allen Irr⸗ thum weit erhaben und vom logiſchen Glauben durch ſeinen Gegenſtand und durch den Grad der Gewißheit weſentlich verſchieden.
3) Ahndung des Ewigen iſt eine nothwendige Ueberzeugung aus bloßem Gefühl. Sie iſt wie der Vernunftglaube über allen Irrthum erhaben und von dem, was man gewöhnlich Ahndung nennt und entweder eine Folge vom natürlichen Vorſehungsvermögen oder von Dickblütigkeit ꝛc. iſt, ganz verſchieden.
4) Die Ideen von Gott, vom ewigen Sein unſeres Ichs und von der Freiheit ſind we⸗ ſentlich in der Vernunft gegründet und haben daher abſolute Realität.“
Unterricht im Zeichnen, in der Muſik und im Geſang iſt am Gymnaſium nie ertheilt worden. Für das erſtere Fach war freilich von der Schulkommiſſion die Anſtellung eines Lehrers, des durch Göthe empfohlenen Malers Joh. Koch aus Vallendar beabſichtigt, allein trotz des wie⸗ derholt geäußerten Waunſches vieler Eltern wegen mehrerer Hinderniſſe nicht ausgeführt worden. Um den Schülern die Möglichkeit eines Privat⸗Unterrichtes in der Muſik zu verſchaffen, hatte man 1807 einen gewiſſen Bernard Baltus aus EhreYnbreitſtein veranlaßt, ſich in Montabaur nieder⸗ zulaſſen. Da er kein Gehalt bezog, ſo fand er bei der geringen Zahl von Muſikfreunden und dem niedrigen Satze des ihm geſtatteten Honorars nur eiue ſehr dürftige Subſiſteuz.
Durch die Programme, deren Inhalt wir im Vorſtehenden kurz dargelegt haben, lud das Lehrerkollegium im Herbſte jedes Jahres zu einer öffentlichen Prüfung der Schüler in der hieſigen Pfarrkirche ein, am Schluſſe welcher den fleißigſten und geſitteſten Knaben der Klaſſen I.— V. incl. nützliche Bücher als Preiſe ausgetheilt wurden. Es gab 3 Klaſſen von Prämien: a) ein Prämium der Moralität b) ein Prämium vom Schreiben c) Mehrere Prämien der Lehrgegenſtände. Wenn der Rektor vor verſammeltem Volke den Glücklichen dieſe Auszeichnung erwies, ſo ertönte aus der Höhe der Kirche ein Tuſch von dem hinzugezogenen Muſikkorps. Die alſo Belohnten wurden von Ei⸗ nem ihrer Mitſchüler in Verſen beglückwünſcht. Außerdem verlas der Rektor öffentlich die Rang⸗ ordnung der beſten Schüler und ſandte dieſelbe an die Regierung, welche ſie im Ehrenbreitſteiner Wochenblatt zur Kenntniß des Publikums brachte. Bis zum Jahre 1816 blieb dieſe Einrichtung


