VI. Zekanntmachung,
betr.: den Beginn des neuen Schuljahrs und die Aufnahme neuer Schüler.
Das neue Schuljahr beginnt Dienſtag den 18. April 1882, Nachmittags 2 Uhr.
Die Anmeldungen aller neu eintretenden Schüler des Gymnaſiums, der Real⸗ ſchule und der Vorſchule nimmt der Unterzeichnete Montag den 17. April, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, im Gymnaſialgebäude entgegen. Diejenigen Schüler, welche, ohne unſere Vorſchule beſucht zu haben, in die unterſte Klaſſe des Gymnaſiums oder der Realſchule eintreten wollen, werden Montag den 17. April, Nachmittags 2 Uhr, geprüft. Die Prüfung der in die Gymnaſialklaſſen— V und in die Realklaſſen I— V eintretenden Schüler findet Dienſtag den 18. April, Vormittags von 8—12 Uhr ſtatt.
Beſtimmungen für die Aufnahme:
1) Schüler, die in das Gymnaſium, die Realſchule oder die Vorſchule eintreten ſollen, müſſen beibringen:
a. ein Zeugnis über ihren Schulbeſuch, wenn ſie aus einer anderen Schule kommen; b. einen amtlichen Geburtsſchein; c. einen Impfſchein, und zwar, wenn ſie das 12. Lebensjahr zurückgelegt haben, die Beſcheinigung über die wiederholte Impfung.
2) Schüler, welche in die unterſte Klaſſe des Gymnaſiums oder der Realſchule eintreten ſollen, können ſchon im 10. Lebensjahre aufgenommen werden, müſſen aber im Deutſchen, Rechnen und Schreiben die Kenntniſſe der Schüler unſerer erſten Vor⸗ klaſſe beſitzen.
3) In die Vorſchule werden Schüler vom 6.—10. Lebensjahre aufgenommen.
Worms, im März 1882.
Großherzogliche Direction des Gymnaſiums und der Realſchule zu Worms, Dr. Becker.
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