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ganzen Vorbildung noch nicht gehörten. Ich bitte diejenigen Herren, welche sich mit der Vorbereitung von Schülern für die hiesige Anstalt befassen, ihr Urteil über die Leistungen ihrer Schüler genau nach den aus dem Programm der Anstalt ersichtlichen Forderungen zu bemessen, welche das Gymnasium auf den einzelnen Stufen an seine Zöglinge stellt, und damit jede unnütze Prüfungsarbeit zu verhüten.
Nach Einführung der Ferienordnung A tritt die in dem vorjährigen Jahresbericht abgedruckte Rundverfügung vom 21. November 1898— Nr. 7312— ausser Kraft, an ihre Stelle tritt folgender Erlass von demselben Tage— Nr. 7311:
„Damit Eltern und Vormündern für die Abmeldung von Schölern stets eine angemessene Frist eingeräumt werde, bestimmen wir..., dass künftig die Abmeldungen von Schülern allgemein spätestens in der auf den Tag des Schul- schlusses folgenden Woche eines Uaterrichts-Vierteljahrs zu erfolgen baben. Zugleich ermächtigen wir die Herren Anstaltsleiter, in besonderen Fällen auf Ansuchen diese Frist um einige Tage zu verlängern; dies hat jedenfalls dann zu geschehen, wenn bei dem Abmeldungstermin zu Weihnachten oder Ostern die Frist schon vor dem 2. Januar oder I. April ablaufen würde. Erst dann, wenn eine Abmeldung in der eingeräumten Prist nicht erfolgt ist, tritt die Ver- pflichtung zur Zahlung des Schulgeldes für ein weiteres Vierteljahr ein. pp.“
Unterschrift.
Anmeldungen können ebenso wie Abmeldungen nur von den Eltern oder den gesetzlichen Stellvertretern derselben miindlich oder sehriftlich bei dem Direktor bewirkt werden. Der Anmeldung sind beizufügen die Zeugnisse der bisherigen Lehrer bezw. ein Abgangszeugnis der bisher besuchten höheren Lehranstalt, ein Geburts- oder Taufzeugnis und ein Impfschein, bezw. nach zurückgelegtem 12. Lebensjahre ein Wie- derimpfschein.
Die Wahl der Wohnung bedarf für auswärtige Schüler der vorher ein- zuholenden Genehmigung des Direktors.
Der Königliche Gymnasialdirektor Dr. Paulus.


