Aufsatz 
Charakteristik des höfischen Lebens zur Zeit seiner Blüte : mit besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Stellen aus Gottfried von Straßburg / von Müller
Entstehung
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Folgende Verfügung Königlichen Provinzial-Schulkollegiums wird hierdurch zur Kenntnis der Eltern und Vormünder unserer Schüler gebracht: Cassel, den 21. November 1898. Nach§ 49 der Geschäftsanweisung für die Kassenverwaltung der staat- lichen höheren Schulen vom 1. Dezember 1894 ist das Schulgeld des ganzen Vierteljahres für jeden Schüler zu zahlen, der nicht spätestens am ersten Tage des(Kalender-)Vierteljahrs bei dem Direktor der Anstalt abgemeldet wird. Wir bestimmen hierzu ergänzend, dass künftig die Abmeldung zum Ostertermine in der auf den Schulschluss folgenden Woche zu erfolgen hat, in Jahren mit frühem Osterfest aber die Abmeldefrist bis zum I. April zu verlängern ist, wenn sie schon vor diesem Tage ablaufen würde. Im übrigen wollen wir die Herren Anstaltsleiter ermächtigen, in beson- deren Fällen auf Ansuchen die Abmeldungsfrist um einige Tage zu verlängern. Erst dann, wenn eine Abmeldung in der festgesetzten Frist nicht erfolgt, tritt die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes für ein weiteres Vierteljahr ein. pp. Unterschrift. Anmeldungen können ebenso wie Abineldungen nur von den Eltern oder den ge- setzlichen Stellvertretern derselben mündlich oder schriftlich bei dem Direktor bewirkt werden. Der Anmeldung sind beizufügen die Zeugnisse der bisherigen Lehrer bezw. ein Abgangszeugnis der bisher besuchten höheren Lehranstalt, ein Geburts- oder Taufzeugnis und ein Impfschein, bezw. nach zurückgelegtem 12. Lebensjahre ein Wiederimpfschein. Die Wahl der Wohnung bedarf für auswärtige Schüler der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors.

Der Königliche Gymnasialdirektor Dr. Paulus.