Aufsatz 
Der logarithmische Rechenstab. Stab-Rechnen für die Ober-Klassen höherer Schulen
Entstehung
Einzelbild herunterladen

69

II. Aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

1. Verfügung Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 7. Mai 1898: Nach einem Erlaſs des Herrn Finanzministers vom 21. Februar d. J. sind die Abiturienten von Lehr- anstalten mit 9 jährigem Kursus bei dem Eintritt in die Verwaltung der indirekten Steuern von der für die Supernumerare vorgeschriebenen Prüfung zu entbinden, sofern sich nicht aus dem Abgangszeugnis Bedenken dagegen ergeben.

2. Verfügung Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 2. Juni 1898: Den Pro- fessoren Dr. Krebs. Dr. Primer und Dr. Roese wird der Rang der Räte 4. Klasse zuerkannt.

3. Königl. Provinzial-Schulkollegium vom 21. November 1898: Die Abmeldungen von Schülern haben künftig allgemein späâtestens in der auf den Tag des Schulschlusses folgenden Woche eines Unterrichts-Vierteljahres zu erfolgen. Eine Verlängerung dieser Frist tritt ein, wenn bei dem Abmeldetermin zu Weihnachten oder Ostern die Frist schon vor dem 2. Januar oder dem 1. April ablaufen würde. Erst dann, wenn eine Abmeldung in der eingeräumten Frist nicht erfolgt ist, tritt die Verpflichtung zur Zahlung des Schul- geldes für ein weiteres Vierteljahr ein.

4. Ministerialerlaſs vom 26. Oktober 1898: Junge Leute, welche sich dem Maschinen- baufach widmen und später in den Staatsdienst eintreten wollen, haben vor Beginn des Studiums auf der Technischen Hochschule ein jahr und, wenn sie zu Ostern von der Schule abgehen, zunâchst ein halbes Jahr als Eleven unter der Aufsicht und Leitung des Präsidenten einer Königlichen Eisenbahn-Direktion durchzumachen.

5. Königl. Provinz-Schulkollegium vom 30. November 1898: Professor Dr. Müller erhält den Rang der Räte 4. Klasse.

6. Königl. Provinzial-Schulkollegium vom 15. Dezember 1898: Für die Schulzeug- nisse wird folgende grundsätzliche Ordnung festgestellt: 1. Irgend welche Zusätze zu den vorgeschriebenen Zeugnis-Prädikaten sind nicht gestattet. Erläuternde Ausführungen können den Prädikaten beigegeben werden; die Prädikate selbst dürfen aber hierdurch keine Modifikation erleiden. 2. Für die Kenntnisse und Leistungen der Schüler sind fünf Prädi- kate beizubehalten. Die ersten drei bleiben wie bisher: sehr gut. gut, genügend. Das vierte und das fünfte Prädikat sollen einen negativen Charakter tragen. 3. Bei der Beurteilung des Betragens der Schüler ist eine Steigerung des Lobes über gut hinaus nicht zulässig. 4. Werden für das Betragen der Schüler allgemeine Prädikate festgesetzt, so muſs in den Zeugnissen jedem tadelnden Prädikate eine kurze Begründung beigefügt werden.