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E. Schul-Organisation.
1. Durch Ministerial-Verfügung vom 12. Juni 1902(Amtsbl. v. J. 1902) trat eine neue keschäftsordnung des Lehrerrates in Kraft.
2. Laut Bekanntmachung des Reichsamtes des Innern vom 12. Juni 1902, abge- druckt im Anhange des Oentralblattes für das deutsche Reich, Nr. 26 vom 20. Juni 1902 können die Schüler unseres Progymnasiums von jetzt ab ebenso wie die Realschüler das wissenschaftliche Befähigungszeugnis zum einjährig freiwilligen Militärdienst bereits nach durchlaufener Untersekunda erlangen, wenn sie sich der Abschlussprüfung nach der Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 mit Erfolg unterziehen.'(Amtsbl. 7 vom 10. Juli 1902). Ohne weitere Prüfung erhalten dies Befähigungszeugnis, wie schon früher veröffentlicht, alle diejenigen Realschüler und Progymnasiasten, die nach ein- Jährigem Besuche der Obersekunda nach dem Urteil des Lehrerrates die Reife für die Unterprima einer Oberrealschule oder eines Gymnasiums erlangt haben.
3. Junge Leute, welche sich dem Dienst als Civilsupernumerar in dem Bereiche der preussisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft widmen oder zum Examen der ersten Kategorie im Finanzfach zugelassen werden wollten, mussten seit- her nachweisen, dass die vorgeschriebene Reife für Obersekunda durch eine besondere Prüfung erworben war. Lt. Amtsbl. 8 vom 6. August 1902 genügt nunmehr die Vor- lage eines Schulzeugnisses, durch welches der Inhaber nachweist, dass er nach ein- Jährigem Besuch der Untersekunda die Reife für die Obersekunda erworben hat(vergl. Reg.-Bl. Nr. 49 v. J. 1902).
4. Gesuche um Freistellen sind(in der Regel am Anfang des Schuljahrs) schriftlich bei der Direktion einzureichen. Die Bewilligung von Freistellen ist zwar an ‚die Voraussetzung der Bedürftigkeit geknüpft, doch genügt der Nachweis der Be- dürftigkeitallein nie hi t, vielmehr dürfen Freistellen nur dann bewilligt werden, wenn es mit Rücksicht auf gute Befähig ung, tüchtiges Streben und tadel- freies Verhalten im öffentlichen Interesse. wünschenswert erscheint, dass unbe- mittelten jungen Leuten der Weg zu höherer Ausbildung gebahnt werde.(Amtsbl. 1 von 1876 und Verf. vom 10. Januar 1903).
d. Wir legen den Eltern unserer Schüler dringend ans Herz, für die genaue Be- folgung unserer Schulordnung(abgedruckt in unseren Zeugnisheften), so weit das Leben der Schüler ausserhalb der Schule in Betracht kommt, auch während der Ferien, Sorge zu tragen. Insbesondere wenden wir uns an die Eltern unserer auswärtigen Schüler. Die auswärtigen Schüler sind auch ausser- halb Alzeys, in ihrem Heimatorte, auf der Eisenbahnfahrt, auf dem Wege zur Schule und zurück, den Bestimmungen der Schulordnung unterworfen. Auch für den Heimatort gelten die Bestimmungen der$$ 15 u. 17, wonach das Rauchen an öffentlichen Orten verboten und der Besuch von Wirtshäusern und ähnlichen Lokalen den Schülern— auch während der Ferien— nur in Begleitung der Eltern oder ihrer Vertreter gestattet ist. Eine Min,-Verf. vom 12. Sept. 1902 tritt der Meinung, als ob auswärtige Schüler von diesen Bestimmungen entbunden seien, nachdrücklichst entgegen und betont, dass diese Auffassung irrig ist und gegebenen Falles nicht vor strengen Strafen schützen würde.— Bez. der Wahl des Kost- oder Pensionshauses erinnern wir an die Bestimmung. des$ 7, wonach die auswärtigen Schüler vor der Wahl oder vor dem Wechsel des Pflege- oder Kosthauses dem Direktor Mitteilung zu machen haben.
6. Verfahren bei Erkrankung eines Schülers. Die meisten Eltern liessen seither von einer Erkrankung ihres Sohnes nicht eher Mitteilung an die Schule gelangen, als bis der erkrankte Schüler wieder genesen war und selbst die Entschuldigung seiner Schulversäumnis dem Klassenführer einhändigen konnte. Bei diesem Verfahren haben sich viele Missstände herausgestellt, die sich steigerten, sobald es sich um an- steckende Krankheiten wie Masern, Röteln und Massregeln zur Verhinderung ihrer Ausbreitung handelte. Wir halten daher eine Aenderung dieses Verfahrens für dengeng wünschenswert und ersuchen die Eltern unserer Schüler, in Zukunft von der Er-


