XI. Bekanntmachung.,
die Anerkennung des Gymnasiums Friedericianum zu Laubach als vollberechtigtes Gymnasium betr.
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Laut Bekanntmachung des Reichsamtes des Inneren vom 6. October 1880,— veröffent- licht in Nro. 41 des Centralblattes für das Deutsche Reich,— ist das Gymnasium Friedericianum zu Laubach als vollberechtigtes Gymnasium in das Verzeichniss derjenigen Lehranstalten auf- genommen worden, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar- legung der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst genügt.
Ebenso sind der genannten Anstalt hinsichtlich des Militär-, Marine- und Post- dienstes auch die übrigen Berechtigungen beigelegt worden, welche den Königlich Preussischen Gymnasien und den ihnen gleichgestellten Lehranstalten anderer Bundesstaaten zustehen.
Dem Gymnasium Friedericianum zu Laubach sind hiernach folgende Berechtigungen verliehen:
I. Der Erwerb eines Maturitäts- Zeugnisses gewährt:
1. Befreiung vom Portepeefähnrichsexamen für den Dienst auf Avancement in der Armee,
2. die Befähigung zur Aufnahme in das reitende Feldjägercorps,
3. Befreiung von der Prüfung für den Eintritt als Kadet in die Kaiserliche Marine, wenn das Zeugniss in der Mathematik das Prädicat„gut“ enthält. Ist letzteres nicht der Fall, so ist eine Nachprüfung in der Mathematik abzulegen,
4. Befähigung zum Eintritt in den Postdienst als Posteleve.
II. Der Besuch der Prima befähigt diejenigen, welche mindestens ein halbes Jahr lang an den Unterricht in allen Lehrgegenständen dieser Klasse mit Erfolg teil- genommen haben, zur ausnahmsweisen Zulassung zum Postdienst als Posteleve.
III. Der Erwerb des Zeugnisses der Reife für die Prima befähigt:
1. zur Zulassung zum Fähnrichsexamen,
2. Zahlmeister-Aspiranten zur Zulassung zum Militär-Intendanturdienst,
3. zur Meldung als Civil-Applicant für den militärischen Magazindienst, wobei jedoch bemerkt wird, dass der Eintritt von Civil-Applicanten in den Magazindienst nur ausnahmsweise zulässig ist, thatsächlich aber seit mehreren Jahren nicht mehr stattfindet, weil der Bedarf an Beamten durch Militär-Anwärter hinreichend gedeckt wurde.
IV. Der Erwerb des Zeugnisses der Reife für Ober-Secunda befreit bei dem Eintritt, als Kadet in die Kaiserliche Marine von einem Theil der Eintritts-Prüfung, nämlich von der Prüfung in der lateinischen und der deutschen Sprache und in der Geschichte.


