sien und Universitäten durch die Bekanntmachung im Verordnungsblatte des Herzogthums Nro. 2. den 30. Jan. 1353 gesctzliche Rraft erhalten. Na- mentlich ist zu beachten, dass(nach Artikel II, Abschnitt 1) jeder Ankömm- ling auf einer deutschen Universität fortan ein Zeugniss seiner wissenschaft- lichen Vorbereitung zu dem akademischen Studium und seines sittlichen Be- tragens beibringen muss, wie solches durch die Gesetze des Landes, dem er angchört, vorgeschrieben ist, und dass die Regierungen einander von il- ren über diese Zeugnisse erlassenen Gesetzen, durch deren Mittheilung an die Bundes-Versammlung, in Renntniss setzen werden. 3
Desgleichen erschien im Verordnungsblatte des IIerzogthumes Nr. 5. den 28. März 1335 folgende Bekanntmachung des Herzoglichen Staatsmini- steriums vom 26. Febr. 1355, die Zurückstellung der Studfrenden bei der Militär-Conscription hetrff.
„»Nach der Verordnung vom 5. Januar 1830 sind dicjenigen Studiren- den, welche ohne das vorgeschriebene, bei dem Landesgymnasium in Weil- burg auszuwirkende, Maturitäts-Zeugniss die Universität bezichen, nicht nur von dem Bezuge aller Unterstützung aus den Stipendien des Central-Stu-
dienfonds und des Central-Rirchenfonds, sowie von F reitischen, ausgeschlos-
sen, sondern sie werden auch ohne solche Zeugnisse seiner Zeit zur Staats- Prüfung nicht zugelassen.
„In Uebereinstimmung hiermit hahen Seine Herzogliche Durchlaucht wei- ter zu beschliessen geruhet, dass den auf einer Universität studirenden Con- scriptionspflichtigen, welchen nach demnächst erfolgter Prüfung und Auf- nahme in die Zahl der geprüften Landes-Candidaten in Gemässheit Artikel 2 des Conseriptionsgesetzes vom 13. Juni 1316 die Befreiung von dem Mi- litärdienst bewilligt ist, die in§. 19 der Vollziehungsinstruction zum Con- scriptionsgesetz nachgelassene zeitweise Zurückstellung bei der Militärcon- scription ebenfalls nur dann zugestanden werden soll, wenn sie bei dem Re- krutirungsrath neben dem Aufenthalt auf der Universität auch ihre Qualiſica-
tion zur demnächstigen Zulassung zur Prüfung mittelst des vorgeschriebenen Maturitäts-Zeugnisses nachweisen. 1


