In alten Sprachen bedurften nur Uafleissige und Versänmte des be- sonderen Privatunterrichtes, da die betreffenden Collaboratoren in Quarta, Tertia und Secunda sich es angelegen sein liessen, unentgeldlich in beson- deren Stunden entweder ganzen Abtheilungen die etwaige Nachhülfe zu er- theilen, öder einzelne Privatarbeiten zu corrigiren.
Zu musikalischen Uebungen steht jedem Sehäler, der die nöthi- gen Vorkenntnisse besitzt und sonst persönliches Vertrauen sich erworben hat, der Gebrauch des grossen Concertflügels der Anstalt, auch ohne Gegenwart eines Lehrers, offen. Andere gemeinschaftliche Uebungen, Pro- ben zu den Concerten u. s. w., werden von dem Gesanglehrer unentgeldlich in dem Versammlungssaale geleitet. Zur Erlernung des Claviers und ande- rer Instrumente(Flöte, Violine, Guitarre und Clarinette) ist im Orte viel- fache Gelegenheit, welche nicht unbenutzt blieb. Erworbene Fertigkeiten zu zeigen, gaben die Gymnasial-Concerte schickliche Veranlassung.
Der Tanzunterricht fand in dem dazu besonders eingerichteten Saale der Anstalt und bei dem öffentlich angestellten Lehrer hinreichende Förde- rung, so wie der fortdauernd gestattete unentgeldliche Zutritt zu den Win- terbällen der hiesigen Casinogesellschaft den Schülern(jedesmal 20 Tanzenden und 20 Nichttanzenden) Gelegenheit zur äusseren Bil- dung darbietet.
Auch das Zeichnen war für den Lehrer der Anstalt und die theilneh- menden Schüler durch das besonders eingerichtete Zimmer geférdert.
Der Reitunterricht wurde dadurch besonders gefördert, dass die Reithahn im IIerzoglichen Schlosse dahier, deren Gebrauch Sr. Durchlaucht dem Gymnasium Pnädiſst gestattet haben, durch Fürsorge Herzoglicher Lan- des-Regierung einen angemessenen Belenchtungs-Apparat erhielt, wodurch es möglich ist, auch abendliche Winterstunden zu benutzen.
Für das Schwimmen und Baden besteht eine besondere Einrichtung in der Lahn nahe an der Stadt, unter ununterbrochener Aufsicht des Schwimm- lehrers, mit einem Nachen und allem Rettungsapparate, den Sommer hindurch täglich, mit Ausschluss des Sonntags, von, 4 Uhr Nachmittags bis Abends 3 Uhr, so dass, wenn die fürsorgenden Gesetze der Anstalt nicht heimlich und


