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des Hauptfluſſes ſechs Namen, darunter vier Flüſſe, eine öde Waldgegend und der Namen einer Straße. Erwägt man nun ferner, in welcher Gegend gerade dieſe bereits Namen führende Punkte liegen, ſo er⸗ gibt ſich, daß ſie alle in der unmittelbaren Nähe der alten Straßen zu ſuchen ſind, von denen wir wiſſen, daß ſie ſicher ſchon mindeſtens ein Jahrhundert vor Sturmi, wahrſcheinlich aber noch viel früher durch dieſe waldigen Höhen hinführten. Daraus erklärt ſich alſo leicht der Umſtand, daß gerade an dieſen Stellen, zumal, wo Flußüber⸗ gänge ſind, welche einen längeren Aufenthalt der Heere ſowohl, als der Kaufleute bedingten, dieſe wenigen Plätze ſchon früh Namen erhalten haben, ohne daß dadurch auchnur im geringſten der geſammte Charakter des unbebauten und unbe⸗ wohnten Landes ein anderer zu ſein brauchte.
Eigil, der uns ſo ſorgfältig jedes Geräuſch, das Sturmi hörte, der ſo ſorgfältig jede Begegnung mit lebenden Weſen er⸗ wähnt, der ſollte es unterlaſſen haben, anzuführen, wenn irgendwie nur eine Spur menſchlicher Niederlaſſung zu entdecken ge⸗ weſen wäre? Gewiß nicht, und die Namen, die er wirklich angibt, berechtigen keineswegs zu dem Urtheile, daß überall, wo er hin⸗ kam, Gegenden, Flüſſe und Berge einen Namen gehabt hätten, weit⸗ mehr zu dem Gegentheile, daß das nicht der Fall und daß jene Gegend menſchenleer, unbewohnt und unbebaut war.
Was ſodann den andern Punkt, daß jeder Platz, wohin Sturmi gekommen ſei, ſchon einen Eigenthümer gehabt habe, ſo iſt das keineswegs daraus erwieſen, daß der König ſelbſt, zu deſſen Reiche dieſe Gegend gehörte, Eigenthumsrechte darauf hatte: denn dem Könige gehörte ja das ganze Land, es war Königsland, ſoweit es eben als Lehen⸗ oder Eigengut nicht wieder ausgegeben war. Auch die Anſprüche der andern Großen des Grabfeldes waren mehr nomineller Ratur. Darum konnte ſie der König einladen, ihree twaigen Eigenthumsrechte, um für die Folge jegliche Einrede abzuſchneiden, nunmehr auf den neuen Eigenthümer, den hl. Bonifazius, zu über⸗ tragen. Nach den Grundſätzen des römiſchen Rechts ſchon ge⸗ hörte herrenloſes Gut dem Könige. Dieſer Grundſatz fand auch bei unbebautem Land, das ſich nicht im Beſitze Einzelner befand, eine ſehr bedeutende Anwendung im germaniſchen Rechte. Schon das Recht an den großen Waldungen ſcheint damit zuſammenzu⸗ hängen, namentlich aber die Verfügung über große Striche Landes, welche durch Eroberung genommen ſind, worauf jeder das Recht zur Niederlaſſung nur von dem Könige erlangte, und wobei dann auch insbeſondere die Zuſtimmung der Grafen und Umwohner erwähnt


