Aufsatz 
Schillers Wilhelm Tell, erläutert und gewürdigt für die Schule
Entstehung
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V. Verfugungen der Behörden.

Berlin, 18. December 1873.(Coblenz, 16. Januar 1874.) Anträge, welche die Bewilligung neuer oder gröszerer Geldmittel durch den Staatshaushalts-Etat des folgenden Jahres bezwecken, müssen während der beiden ersten Monate des Jahres beim Provinzial-Schulcollegium eingehen.

Berlin, 7. Januar 1874.(Coblenz, 20. Januar.) Bei der Aufnahme von Kindern, welche das 12. Lebensjahr bereits überschritten haben, ist nicht nur der Nachweis der ersten Impfung, sondern auch der stattgehabten Revacciuation zu fordern.

Coblenz, 10. Januar 1874. Uebersendung der beiden Riedel' schen Werke:Geschichte des Preuszischen Königshauses, Band I. und II., undZehn Jahre aus der Geschichte der Ahnherrn des Preuszischen Königshauses als Geschenke des Herrn Cultus-Ministers.

Berlin, 11. Februar 1874.(Coblenz, 19. Febr.) Den Schülern ist jede Betheiligung an der ZeitschriftWalhalla zu untersagen.

Coblenz, 20. Februar 1874.Damit den Lehrern und Schülern an den höheren Lehr-Anstalten unseres Verwaltungsbezirks zu Reisen und längeren Erholungen zweckdienliche Zeit geboten werden könne, sollen in Zukunft in der bisherigen Ferienordnung die folgende Aenderungen eintreten:

1) Mit Genchmigung des Herrn Ministers der geistlichen Angelegenheiten werden die fünf- wöchentlichen Hauptferien bis auf Weiteres um die Mitte des Monats August ihren Anfang nehmen und bestimmen wir hierdurch, dasz in dem laufenden Jahre diese Ferien mit dem 16. August heginnen und am 20. September ihr Ende erreichen, nachdem an zwei Tagen vorher, den 18. und 19. September, die Abhaltung von Aufnahme- und Versetzungs- prüfungen Statt gefunden haben wird.

2) Die Weihnachtsterien dauern vom 23. Dezember bis zum 6. Januar einschlieszlich.

3) Die Osterferien beginnen am Dienstag der Charwoche Nachmittags nach dem regelmäszigen Unterrichte und dauern bis zum Sonntage Misericordias Domini.

Wo es herkömmlich ist, können die Schüler zu gemeinsamer kirchlicher Feier noch am Gründonnerstag vor der Schule versammelt werden.

4) Die Püngstferien beginnen mit dem Sonnabend vor dem Feste und endigen am Mittwoch nach dem Feste Abends.

Wo der Unterricht am Montag und Dienstag nach Estomihi ausgesetzt wird, werden statt dessen zwei Tage an den Pfingstferien in Abzug gebracht.

Sollte eine periodische Lokalfeier das regelmäszige Austallen des Unterrichts an einem im Vorigen nicht einbegriffenen Tage besonders wünschenswerth erscheinen lassen, so hat die betreffende Direktion in einem näher motivirenden Berichte dazu unsere Genehmigung zu beantragen. Königliches Provinzial-Schul-Collegium.

Coblenz, 23. April 1874. Das Curatorium wird veranlaszt, bei Erledigung einer Unterbeamten- stelle zunächst an das Provinzial-Schul-Collegium zu berichten, damit dasselbe event. in der Lage sei, Beamte zu bezeichnen, welche in Folge der veränderten Organisation der Polizeiverwaltung in ein- zelnen Landestheilen disponibel geworden sind.:

Coblenz, 2. Mai 1874. Bescheid an den Director auf eine Anfrage bezüglich des sog. Beneficium caloris: Die Entscheidung über die Nothwendigkeit, bei übergroszer Hitze den Nachmittagsunterricht ausfallen zu jassen, überlassen wir vorläufig Euer Hochwohlgeboren pflichtmässigem Ermessen. An vielen Orten hat es sich bewährt, den betreffenden Unterricht dann ausfallen zu lassen, wenn die Temperatur um 10 ⅜l Uhr Vormittags die Höhe von 20 Grad Réaum. erreicht. Jedenfalls ist darauf zu halten, dasz, wenn der Unterricht einzelner Klassen mit 11 Uhr Vormittags zu Ende gehen sollte, die Bestimmung über den etwaigen Ausfall des Nachmittags-Unterrichs noch vor 11 Uhr getroffen und den Schülern publicirt werde, und es ist unzulässig, Schüler Nachmittags vor 2 Uhr den oft weiten Weg zur Schule zurücklegen zu lassen und sie nach ihrem Eintreffen daselbst von den Nachmittagsstunden zu entbinden.

Königliches Provinzial-Schul-Collegium.

Coblenz, 5. Mai 1874. Commissarische Lehrer haben ein Recht des Austrittes zu Michaelis und Ostern nur daun in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihre Thätigkeit den 1. Juli resp. den 1. Januar der Direktion gekündigt haben.

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