Aufsatz 
Von den Kerzen und Lampen : populär dargestellt / von G. Krebs
Entstehung
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IV. Anfang des neuen Schuljahres.

Die Eröffnung des neuen Schuljahres findet für die Vorbereitungsſchule Freltag den 8. April, für die höhere Bürgerſchule Donnerstag den 14. April Vormit⸗ tags 10 Uhr mit der Verſammlung aller Lehrer und Schüler ſtatt.

Die Aufnahme in die Vorbereitungsſchule geſchieht donnerstag den 7. April Morgens 9 Uhr im Local der Anſtalt.

Die Aufnahmeprüfung für die höhere Bürgerſchule beginnt Mittwoch den 13. April, Morgens 8 Uhr, im Marktſchulgebäude.

Die Anmeldungen für beide Schulen haben durch die Eltern oder deren Stellvertreter entweder perſönlich oder ſchriftlich, unter gleichzeitiger Beibringung des Geburtsſcheines und der bisherigen Schulzeugniſſe, bei dem Rector zu geſchehen.

In die unterſte Klafſe der Vorbereitungsſchule können Knaben, die 6 Jahre alt ſind oder es

vor Ende 1864 werden, eintreten. Diejenigen Schüler der Vorbereitungsſchule, welche in der oberſten

Klaſſe derſelben zur Verſetzung reif befunden worden ſind, können ohne weitere Prüfung in die

höhere Bürgerſchule übergehen, haben ſich aber zu dieſem Eintritt, wie alle anderen, zuvor anzu⸗

melden. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerkſam, daß Eltern, welche ihre Kinder ſpäter für die höhere Bürgerſchule beſtimmen wollen, dieſelben gleich mit dem 6ten Jahre iin die Vorberei⸗ tungsſchule ſchicken mögen.

Zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe der höheren Bürgerſchule(VI) ſind folgende Vorkennt⸗ 4 1

niſſe erforderlich:

1) Geläufiges mechaniſches Leſen von deutſcher und lateiniſcher Schrift; die Fähigkeit, ein ge⸗

leſenes oder vorerzähltes leichtes Stück wieder zu erzählen und ohne auffällige Fehler ge⸗

gen Orthographie und Interpunction in einfachen Sätzen niederzuſchreiben, Kenntniß der

Hauptwortarten, der Caſus, der Hauptzeiten, des Subjektes und Prädikates. 2) Mündliche und ſchriftliche Fertigkeit in den 4 Species in unbenannten Zahlen. 3) Leſerliches und regelmäßiges Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift. Zur Aufnahme in eine höhere Klaſſe berechtigt ein den Schülern derſelben entſprechender Kennt⸗ nißſtand, der durch eine Prüfung ermittelt wird.

Die Lehrbücher werden den Schülern nach der Aufnahme bekannt gemacht. In Betreff der

Anſchaffung derſelben bemerken wir hiermit ausdrücklich zur Warnung für die Eltern und zur Ver⸗

hütung doppelter Koſten für dieſelben, daß veraltete Ausgaben der Schulbücher, ſowie zerriſſene

und beſchmutzte Exemplare, wie ſolche von ausgetretenen oder in höheren Klaſſen verſetzten Schülern öfter angekauft werden, nicht zuläſſig ſind.

Das jährliche in Quartalraten zahlbare Schulgeld beträgt für einen Schüller der Vorberei⸗

tungsſchule 20 fl., für einen ſolchen der höheren Bürgerſchule 30 fl., wobei indeſſen für den zwei⸗ ten Bruder eine Ermäßigung auf zwei Drittel, bei jedem folgenden eine Ermäßigung auf die Hälfte eintritt.

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