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minere ausdrückt, lehrt ein flüchtiger Blick in ein lateinisches Lexikon. Dies gilt auch für die von Schenk nicht erwähnte Notiz des Chronisten S. 177: insulam quo- que proximam, quae dicitur Altenmunster, divinis obsequiis mancipavit. Mit dem- selben Rechte könnte man auch die Bemerkung desselben Chronisten S. 182, daß der Abt Ulrich„haud procul a monasterio“ auf dem Burgheldon die Starkenburg errichtete, dahin verstehen, daß diese Burg ganz in der Nähe(denn das heißt die Litotes haud procul) des Klosters Lorsch gelegen habe, trotzdem die Entfernung beider von einander erheblich beträchtlicher ist(c. 5.6 km Luftlinie) als die von Altenmünster beim Seehofe und dem Nazariuskloster(c. 3.6 km). Mit solchen sehr dehnbaren oder relativen Begriffen ist überhaupt nur vorsichtig zu operieren, und habe ich deshalb auch in meiner Beweisführung ganz von ihrer Verwertung abge- sehen. Wie bedenklich und gefährlich letztere werden kann, zeigt sich, wenn der- selbe Gelehrte bei Besprechung einer Urkunde von 12856⁷) seine Gleichsetzung der Kirche„in Hagen“ mit der Klosteranlage beim Seehofe dadurch zu stützen sucht, daß er die Dörfer Scharhof und Sandhofen bei Mannheim„gar nicht weit“ von der in Rede stehenden Trümmerstätte beim Sechofe liegen läßt, trotzdem es sich doch hier um eine Entfernung von mehreren Wegestunden handelt. Mit viel mehr Recht konnte da der Chronist Mutter- und Tochterkloster, die innerhalb einer und der- selben, verhältnismäßig nicht großen Gemarkung und zwar ersteres mehr an der Grenze, letzteres im Zentrum derselben%¾ Stunden Weges von einander entfernt lagen, als ganz nahe bei einander gelegen bezeichnen und die Mutter zu ihrer Tochter herüber grüßen lassen, wie das ja auch tatsächlich der Fall war.
3. Eine Hauptstütze der von Schenkschen These bildet die Voraussetzung, daß der Grenzzug der Wormser Diözese die zum Haune genannte Stätte auf dem Lorscher Bruch mit eingeschlossen habe, wie auch Christ annimmt. Aber gerade diese Vor- aussetzung ist unzutreffend, wie ich oben(§ 3) ausführlich dargelegt habe. Weder zur Zeit der Benediktiner Abtei noch der Prämonstratenser Propstei Lorsch wurde das Lorscher Bruch zum Lobdengau gerechnet, vielmehr zeigt eine ununterbrochene Kette von Beweisgründen, daß dasselbe zu Lorsch und damit zum oberen Rheingau gehörte. Dieser Zugehörigkeit wurde gewissermaßen der amtliche Stempel durch das Lorscher Weistum vom Jahre 1500 aufgedrückt, das um so höheres Gewicht be- anspruchen kann, als es auf Veranlassung der kurpfälzischen Regierung ausgefertigt wurde, die ja sonst kein Mittel verschmähte, das ehemalige Gebiet des Lorscher Klosters zu schmälern, und als es gerade der Zeit am nächsten liegt, in der Lam- pertheim als Schützling der Wormser Landeshoheit Ansprüche auf den Lorscher See und angrenzende Gebietsteile erhob.
Damit werden aber alle Folgerungen hinfällig, die von Schenk für den Be- stand eines auf Wormser Gebiet im Lobdengau mit Zustimmung des Wormser Bi- schofs um 1120 gegründeten Klosters Hagen bei Lorsch aus dem Testamente des Abtes Heinrich 1167 und den Urkunden von 1238 und 1285 gezogen hatés). In dieser Zeit bestand eben kein von Frankenthal mit Zustimmung des Wormser Bischofs süd- östlich vom Seehof gegründetes Kloster Hagen, sondern dies Hagen ist Höningen
³7) Hess. Quartalblätter 1905 S. 588. ⁴⁸) Wagner l. I. II 506.


