6. Bekanntmachungen.
1. Das Schuljahr 1901/02 beginnt Montag, den 15. April 1901. 2. Anmeldungen nimmt der Unterzeichnete am 13. April, vormittags von 9—12 Uhr und nachmittags von 3— 5 Uhr, in seinem Amtszimmer im Schulhause(ebener Erde) entgegen.
Beim Eintritt in die Schule ist der Geburtsschein, der Impfschein(von Kindern, die über 12 Jahre alt sind, der Wiederimpfschein), von Kindern, die schon eine Schule besucht haben, das Abgangszeugnis oder das letzte Schulzeugnis vorzulegen.
In die unterste(10. Klasse) werden Kinder aufgenommen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben; auch können leiblich und geistig kräftige Kinder aufgenommen werden, die bis zum 30. Sep- tember l. J. das 6. Lebensjahr vollenden.
Der Eintritt in das Lehrerinnen- geminar kann nur denjenigen gestattet werden, die bis zum 30. September des laufenden Jahres das 16. Lebensjahr vollenden.— Die Selekta(d. i. la) gewährt auch Hospitantinnen Aufnahme d. h. solchen Schülerinnen, die nach freier Wahl nur an einzelnen Unterrichtsstunden teilnehmen.
3. Das Schulgeld beträgt für die Klassen 10— 7 jährlich Mk. 66;
„„„„„„ 6— 4„„ 84;
„„„„„„ 3 la„„ 120. Besuchen Schwestern gleichzeitig die Schule, so zahlt die zweite nur ein Drittel, jede weitere nur die Hälfte des für die betreffende Klasse festgesetzten Schulgeldes.— Seminaristinnen haben
für ihre Ausbildung jährlich Mk. 150 zu zahlen.
4. Die Eltern auswärtiger Schülerinnen(oder die Stellvertreter der Eltern) haben der Direktion Anzeige darüber zu erstatten, wo die Schülerinnen Pension oder Mittagstisch nehmen.
5. Die Vergünstigung der Schulgeld befreiung oder-ermässigung erlischt mit dem 1. April eines jeden Jahres; wird sie noch weiterhin gewünscht, so muss sie in einer an das Kuratorium zu richtenden Eingabe jedesmal aufs neue, und zwar rechtzeitig(jedenfalls vor dem 1. Mai), erbeten werden.
6. Im Interesse solcher Schülerinnen, die aus der Volkschule in unsere Anstalt überzutreten beabsich- tigen, machen wir darauf aufmerksam, dass dieser Wechsel am geeignetsten nach Ablauf des dritten bez. vor Beginn des vierten Schuljahres vorgenommen wird. Mit dem 4. Schuljahre beginnt der französische Unterricht. Wer also für den Übertritt aus der einen in die andere Schule einen späteren Zeitpunkt wählt, muss entweder durch Privatstunden im Französischen sich beiarbeiten oder kann nicht in die seinem Alter entsprechende Klasse aufgenommen werden.
Mainz, 23. März 1901. Die Direktion der Höheren Mädchenschule:
Prof. Dr. Roemheld.


