Aufsatz 
Caesar in Aegypten (48/47 v. Chr.). Historisch kritische Untersuchung / Heinrich Jung
Entstehung
Einzelbild herunterladen

28 (huvrs, imperf. de conatu), aber ohne Erfolg; der 37. Legion half er und zwar mit Erfolg. Die Landung der 37. Legion hat eben Dio nicht erwähnt, auch nicht einmal angedeutet, an den citierten Stellen redet er aber von späteren, gutenteils misslungenen Landungsversuchen.

Die Niederlage bei Chersonensus veranlasste die Alexandriner nach dem bell. Al. zu zwei Massregeln. Wir lesen 12, 1— 2: Eo detrimento adeo sunt fracti Alerandrini, cum iam non virtule propugnatorum, sed scientia dlassiariorum se victos viderent, quibus.... et superiorihus locis sublerabantur, ut ex aedificiis defendi possent, et materiam cunctam obicerent, quod nostrae classis oppugnationem etiam ad terram verebantur.(§ 2) Idem, posteaquam Ganymedes in concilio con- firmavit sese et eas, quae essent amissae, naves restituturum et numerum adaucturum, magna spe et fiducia veteres reficere naves accuratiusque huic rei studere atgue inservire inslituerunt. Was zunächst den grammatischen Aufbau des ersten Satzes angeht, so reihte sich an dlassiariorum ein Relativsatz mit quibus beginnend an. Hinter quibus entstand eine Lücke. Auf adeo erwarten wir einen Folgesatz, der auch mit et materiam cunctam obicerent abschliesst. Der Satz ut er aedificiis defendi possent ist offenbar ein Finalsatz im Anschluss an superioribus locis subleva- bantur. Der Inhalt des grammatisch zusammenhängenden Satzgebäudes wird also sein: Die Alexandriner wurden durch die Niederlage ihrer dassiarii so sehr niedergeschlagen, dass sie einer- seits etwas thaten, wobei sie u. a.(et) durch die höher gelegenen Punkte unterstützt wurden, um von den Häusern aus verteidigt werden zu können, andererseits an dem Üfer einen Damm errichteten, weil sie einen Angriff der römischen Flotte auch gegen das Festland hin befürchteten. Was die Alexandriner hiernach thaten, fand am Ende der Seeschlacht im Eunostus, als der Rest der ägyptischen Flotte nach der Stadt hin floh, praktische Verwendung, denn bell. Al. 16, 8 heisst es: Reliquae propinquam fugam ad oppidum capiunt: quas protexerunt er molibus(von dem Hepta- stadium und den am Ufer errichteten Damm aus) atgque aedificiis imminentibus et nostros adire propius prohibuerunt. Der§ 1 des 12. Kapitels enthält also eine den Umständen ganz entsprechende Defensivmassnahme der Alexandriner; die Lücke auszufüllen, wird man sich ver- geblich bemühen.

Die zweite durch die Niederlage bei Chersonensus verursachte Massregel der Alexandriner wird durch idem(„auch haben sie....“) in§ 2 eingeleitet und besteht in der auf den Rat des Ganymedes unternommenen Wiederherstellung einer Flotte(12,§ 2— Schluss, c. 13). Der Ver- sammlungsort dieser neuen Flotte war der Hafen(13, 4 in portu periclitati) d. i. der Eunostus.

Kommen wir zu dem, was Dio auf den Seesieg der Römer bei Chersonensus folgen lässt. Er erzählt 38, 3:&/ται⁶ m⁷⁷ oνro(wegen des Seesiegs des Cäsar) †ννιέιμνετε oi Alyuνετνιοι‧, εε 10„ Aiuναα σeρν εmeρεεασπαιενσm, 1 Grõnα ,roν ν Ʒοωασleες εe᷑μαᷣν z Sæενο τοοσmνινεςαορσςεεέν 6ααα 11ν—τπννοεει*αφτασοωνιπανσαςν, dστνmακodς εμνπ,&t e ν τι—m⁷łονοοννo sxdsναα, dνn xi Trot α.meęοασ. Unter 6 uιυν νσφσ kann nur der Eunostus verstanden werden ¹), denn vorher(§ 2) heisst es, dass Achillas das Festland, Cäsar aber das Meer eνκκν το μημέιμνος d. i. des Eunostus beherrschte. Den Zugang zu diesem Westhafen also verschütteten die Alexandriner, um dem Cäsar die Einfahrt in denselben zu verwehren, bis auf ein kleines Stück, das Cäsar jetzt auch seinerseits zuschütten liess ²). So konnten die Alexandriner überhaupt nicht mehr irgendwohin wegsegeln: nach Osten nicht, da Cäsar im Besitze des„grossen Hafens“ und seiner Einfahrt war, nach Westen nicht, da jetzt auch die Mündung des Eunostus versperrt war.

¹) Mommsen, der III 6, S. 440 an den Osthafen denkt, wird auch von Judeich, S. 90, richtig widerlegt. ²) Nach b. Al. 14, 5 befanden sich am Eingang in den Eunostus vada transitu angusto, die nach Stoffel II, 261, noch heute vorhanden sind.