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II. Verfügungen der Behörden.
a) Verfügungen des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums.
1.(Nachtrag) 1893, 1. Mai. Durch Allerhöchste Ordre vom 10. April 1893 ist den
2. 1894,
Professoren Dr. Riese, Gillhausen, Dr. Berch, Dr. Schütz und Dr. Cuers der Rang der Raàte vierter Klasse verliehen worden. 13. März. Bestimmungen über den Beginn des Unterrichts im Sommer- und Winterhalbjahr. Der Vormittagsunterricht kann im Sommerhalbjahr nach dem Ermessen des Direktors um 7 oder um 8 Uhr anfangen. Es ist jedoch Bedacht darauf zu nehmen, daſs die an demselben Orte befindlichen öffentlichen Schulen den Unterricht zur selben Zeit beginnen. Der Nachmittags- unterricht fängt um 3 Uhr an.
Im Winterhalbjahr beginnt der Vormittagsunterricht bis ungefähr zum 20. November und wieder etwa vom 15. Februar ab um 8 Uhr, in der Zwischen- zeit unter entsprechender Verkürzung der Vormittagslektionen um 8 ½ Uhr. Der Nachmittagsunterricht fällt in die Zeit von 2 bis 4(bez. 5) Uhr. 5. April. Die Einführung des III. Kursus des Französischen Lese- und UÜbungs- buches von Banner wird genehmigt. 25. April. Die Einführung des Buches„Deutscher Ubersetzungsstoff zum Ein- prägen der französischen Formen- und Satzlehre“ von Banner wird genehmigt. 24. April. 17 Exemplare der Festurkunde über die Einweihung der erneuten Schloſskirche zu Wittenberg werden mit dem Auftrage übersandt, dieselben bei Gelegenheit des nächsten Reformationsfestes an würdige evangelische Schüler der Prima und Sekunda zu verteilen.
6. 1894, 9. August. Dem Herrn Professor Dr. Riese wird für das Winterhalbjahr ein
7. 1894,
8. 1895,
7. 1895,
Urlaub zu einer wissenschaftlichen KReise erteilt. 4. Dezember. Das Lehrbuch für den evangelischen Religionsunterricht von C. O. Schäfer, II. Teil, wird zur Einführung in Sexta und Quinta genehmigt. 16. Januar. Mitteilung eines Ministerial-Erlasses vom 5. Januar, durch den die besondere Aufmerksamkeit auf die Pflege einer guten Handschrift bei den Schülern gelenkt wird. Jede Veranlassung zur Flüchtigkeit beim Schreiben ist zu vermeiden; Aufsäâtze und Reinschriften, in denen Flüchtigkeit und Unordent- lichkeit der Schrift gerügt werden müssen, sind zurückzuweisen. 11. Februar. Die unter dem 31. März 1892 erlassene Ferienordnung erhält bis auf weiteres fortdauernde Geltung.
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