selben Tage eine schriftliche Mitteilung des Haushaltungsvorstandes an den Klassenlehrer gelangen. Bei längerem Fernbleiben ist auch bei der Rückkehr eine Bescheinigung über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Versäumnisse aus anderen Gründen be- dürfen der vorher einzuholenden Genehmigung des Klassenlehrers, bei längerer Dauer der des Anstaltsleiters. Beurlaubungen im Anschluss an die Ferien dürfen nur be- willigt werden, wenn der Arzt die Notwendigkeit einer Verlängerung der Ferien be- scheinigt.
Das Schulgeld wird vierteljährlich in der zweiten Woche nach den Ferien erhoben. Es empfiehlt sich, den fälligen Betrag jedesmal an den festgesetzten Terminen in der Schule zahlen zu lassen; doch kann er auch in der Woche vor und nach dem Hebetermin durch die Post ganz frei(einschl. Bestellgeld) an den Rendanten, Herrn Jünemann, Sandweg 113, unter Angabe des Vor- und Zunamens des Schülers sowie seiner Klasse eingesandt werden.
Ermässigung des Schulgeldes kann bedürftigen Schülern vom zweiten Jahre des Besuchs der Anstalt ab gewährt werden. Gesuche sind spätestens in der ersten Schul- woche jedes Halbjahres schriftlich an den Leiter der Anstalt zu richten. Da neben der Bedürftigkeit auch die Würdigkeit einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden muss (Min.-Erl. v. 30. XI. 1909), so haben Schüler der IV. und V. Gruppe sowie solche mit schlechter Betragensnote keine Aussicht auf Berücksichtigung.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 15. April, mit Aufnahmeprüfungen; der Unterricht nimmt Dienstag, den 16. April, seinen Anfang. Die Ferien für 1912/13 sind folgendermassen festgesetzt:
Tag d. Schulschlusses
Tag d. Schulbeginns
Bemerkungen
Pfingstferien. 24. Mai 31. Mai Am 24. Mai, 12. Juli u. Sommerferien 12. Juli 13. August 20. Dezember muss d. Herbstferien. 28. September 14. Oktober Unterricht unverkürzt Weihnachtsferien 20. Dezember 3. Januar durchgeführt werden.
Das Schuljahr wird mit dem 19. März 1913 schliessen.
Frankfurt a. M., den 28. März 1912.
Der Leiter der Anstalt: Dr. Bicber.
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