Aufsatz 
Die den Kegelschnitten zugeordneten Curven / von Emil Hildenbrand
Entstehung
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Geltung der Schulzeugnisse

des Realgymnasiums

in öffentlichen Verhältnissen.

Da die gesetzlichen Bestimmungen über die Geltung der Schulzeugnisse in öffent- lichen Verbältnissen vielen Eltern in unserer Provinz noch nicht so bekannt sein mögen, als es für sie bei der Wahl des Berufs ihrer Söhne nothwendig ist, so geben wir in den nachfolgenden Auszügen aus Dr. L. Wiesse's Verordnungen und Gesetze für die höheren Schulen in Preussen eine vollständige Uebersicht der Berech- tigungen(Bedingungen der Zulassung zu Prüfungen, Bildungsinstituten und verschiedenen Berufsarten) welche durch die Verfügung des Herrn Ministers für geistliche etc. An- gelegenheiten vom 22. Juni 1867 den vom Realgymnasium ausgestellten Zeugnissen bei- gelegt worden sind.

Es sind in diese Zusammenstellung nur die gesetzlichen Bestimmungen(meistens mit Angabe der Quelle und Zeit) aufgenommen worden, welche sich speciell auf die Real- schulen 1. O. beziehen und daher die anderen öffentlichen Bildungsanstalten, welchen in den angezogenen Paragraphen die gleichen Rechte ertheilt werden, unerähnt gelassen worden. Bei mehreren Berufsarten ist zugleich der Weg angegeben, den die Eltern bei der Anmeldung ihrer Söhne zu denselben einzuschlagen haben.(Vergl. das Ausführliche in: Verordnungen und Gesetze für die höheren Schulen in Preussen, heraus- gegeben von Dr. L. Wiesse I. Abtheilung; die Schule, pag 246 257 und Das höhere Schulwesen in Preussen von Dr. L. Wiesse. Berlin 1864 pag. 618 621)

A. Maturitätszeugniss. 1) Baufach: Bei der Meldung zur Aufnahme in die königliche Bauakademie zu Berlin ist beizubringen von allen denjenigen, welche die Prüfung für den