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Mai 12. Verfügung, betreffend die neue Ordnung der Entlassungsprüfungen, nebst einem gedruckten Exemplar derselben. Die neue Ordnung tritt mit Ostern 1883 ins Leben und unterscheidet sich von der früheren hauptsächlich dadurch, dass statt einer Uebersetzung aus dem Deutschen ins Griechische eine solche aus dem Griechischen ins Deutsche verlangt und das Französische nicht mehr schriftlich, son- dern mündlich geprüft wird. Statt dessen wird aber beim Uebergang aus IIa nach I ein griechisches und französisches Probe-Exercitium verlangt.
Juni 26. Abschrift einer Ministerial-Verfügung vom 12. Juni, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1882 über die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten.
August 23. Verfügung, für Anschaffung von Löschapparaten in dem Gymnasialgebäude zu sorgen.
September 4. Verfügung, die Sammlungen der Anstalt gegen Feuersgefahr zu versichern.
Dezember 16. Verfügung, durch welche die Einführung des Lehrbuchs für den Religions- unterricht von Noack von Ostern 1883 an genehmigt wird.
Dezember 30. Verfügung, durch welche die Einführung von„Wendt deutsche Satzlehre“ von Ostern 1883 an genehmigt wird.
1883. Januar 13. Vom Herrn Generalsuperintendenten Dr. Ernst in Wiesbaden Er- suchen um jährliche Einsendung des Lehrplans für den evangelischen Religionsunter- richt.
Februar 8. Verfügung, durch welche der Kandidat Otto Klein von Klingelbach dem hiesigen Gymnasium zur Ableistung seines Probejahrs von Ostern an zugewiesen wird.
Februar 26. Eine desgleichen über den Kandidaten Heidsieck von Heepen bei Bielefeld.
März 8. Von der K. Provinzial-Steuerdirektion in Kassel Ersuchen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Annahme zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern von neuem in Erinnerung zu bringen. Die Annahme ist vor allem an die Bedingung geknüpft, dass die Bewerber
1) die I eines Gymnasiums oder einer gleichberechtigten Anstalt mindestens ein Jahr lang mit gutem Erfolge besucht haben;
2) die Militärpflicht als Einjährig-Freiwillige durch befriedigend geleistete Dienste erfüllt haben und einen gesunden, Anstrengungen ertragenden Körper besitzen;
3) durch zuverlässige Sustentations-Zeugnisse nachweisen, dass sie im Besitze der Mittel sind, um sich überall, wo sie zu ihrer Ausbildung beschäftigt werden sollen, im ganzen mindestens drei Jahre, und auf Erfordern noch länger, ohne Beihilfe des Staats zu erhalten.


