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VI. Ordnung der Prüfung.
Freitag, 7. April, Vormittags von 8 Uhr an:
Gesang und Gebet.— Sexta: Latein. Dr. Braun. Rechnen. Vogt.— Quinta: Latein. Dr. Hirschberg. Naturgeschichte. Kuhse.— Quarta: Griechisch. Friedemann. Französisch. Bielefeld.— Untertertia: Latein. Dr. Hirschberg. Nachmittags von 2 ½ Uhr an:
Tertia: Deutsch. Kegel.— Obertertia: Griechisch. Dr. Braun.— Secunda: Latein. Hetzel. Physik. Kuhse.
Samstag, 8. April, von 8 Uhr an: Prima: Latein. Hetzel. Griechisch. Spiess.— Entlassung der Abiturienten und Translocation.
Zur Nachricht.
Das neue Schuljahr beginnt am 24. April mit der Aufnahmeprüfung. Anmeldungen zu derselben müssen unter Vorlage der Geburtsscheine und der Zeugnisse über den zuletzt genossenen Unterricht, sowie der Impfscheine, bei Aspiranten, welche das zwölfte Lebensjahr bereits überschritten haben, auch der Atteste über die stattgehabte Revaccination bei dem Unterzeichneten gemacht werden. Am folgenden Tage, Vormittags 10 Uhr, findet die Eröffnung des Sommersemesters statt.
Indem ich dieses zur öffentlichen Kenntniss bringe, füge ich zu näherer Verständigung zwischen Schule und Elternhaus Folgendes hinzu:
Die Schule ist darauf bedacht, durch die den Schülern aufgegebene häusliche Beschäfti- gung den Erfolg des Unterrichts zu sichern und die Schüler zu selbstständiger Thätigkeit anzuleiten, aber nicht einen der körperlichen und geistigen Entwickelung nachtheiligen Anspruch an die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler zu machen. In beiden Hinsichten hat die Schule auf die Unterstützung des elterlichen Hauses zu rechnen. Es ist die Pflicht der Eltern und deren Stellvertreter, auf den regelmässigen häuslichen Fleiss und die verständige Zeiteintheilung ihrer Kinder selbst zu halten, aber es ist ebensosehr ihre Pflicht, wenn die Forderungen der Schule das zuträgliche Mass der häuslichen Arbeitszeit ihnen zu überschreiten scheinen, davon Kenntniss zu geben. Die Eltern oder deren Stellvertreter werden ausdrücklich ersucht, in solchen Fällen dem Director oder dem Klassenordinarius persönlich oder schriftlich Mittheilung zu machen und wollen überzeugt sein, dass eine solche Mittheilung dem betreffen- den Schüler in keiner Weise zum Nachtheile gereicht, sondern nur zu eingehender und unbe- fangener Untersuchung der Sache führt. Anonyme Zuschriften, die in solchen Fällen gelegent- lich vorkommen, erschweren die genaue Prüfung des Sachverhalts und machen, wie sie der Ausdruck mangelnden Vertrauens sind, die für die Schule unerlässliche Verständigung mit dem elterlichen Hause unmöglich.
A. Spiess.


