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geſtung der Schulzeugniſſe in öſſentfichen Verhöllniſſen.
Die den anerkannten Realſchulen zweiter Ordnung zuſtehenden Berechtigungen ſind folgende:
1) Das Maturitätszeugnis berechtigt zu: Aufnahme in die Königliche Gewerbeakademie zu Berlin. Zulaßung zur Markſcheider⸗ und Feldmeßerprüfung. Zulaßung zum Civil⸗Supernumerariat bei den Provinzial⸗Verwaltungsbehörden. Annahme bei der Verwaltung der indirecten Steuern; beim Marine⸗Intendanturdienſt und bei den Proviantämtern.
2) Ein günſtiges Zeugnis über den mindeſtens einjährigen Beſuch der I berechtigt: zum einjährigen Militärdienſt; zum Eintritt in den Poſtdienſt als Poſtexpedienten⸗Anwärter; zur Meldung zu den Entlaßungsprüfungen bei den Provinzial⸗Gewerbeſchulen; zum Studium der Oekonomie auf den Königlichen landwirthſchaftlichen Akademieen; zur Annahme als Apothekerlehrling.
3) Ein Zeugnis der Reife für I zu: Aufnahme in die obere Abtheilung der Königlichen Gärtner⸗ Lehranſtalt zu Potsdam; desgl. in die Königliche Thierarzneiſchule zu Berlin.
4) Ein Zeugnis der Reife für II: zum Eintritt in den Poſtdienſt als Poſtexpeditionsgehülfe; zur Aufnahme in die Königliche Militäar⸗Roßarztſchule zu Berlin.
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