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Und eine solche armselige Hütte soll das Wohnhaus auch des vornehmen Franken im 5. Jhd. gewesen sein?— Undenkbar!
Ja selbst wenn das Haus der lex Salica gegen das suevisch-herminonische keinen Rück- schritt bezeichnete und etwa die gleiche Höhe der Entwickelung aufwiese wie jenes, so müsste dennoch die Annahme, dass sich das ursprüngliche Wohnhaus in einem Zeitraum von drei bis vier Jahrhunderten, einem Zeitraum, während dessen die germanischen Stämme in jeder Beziehuug bedeutende Kulturfortschritte machten, nicht weiter entwickelt habe und auf seiner Urstufe stehen geblieben sei, als unmöglich verworfen werden.
Wenn daher Meitzen behauptet:„... es ist in keiner Weise gewagt, die semnonische Hausurne, das Haus der lex Salica und das fränkische Haus als eine zusammenhängende Entwickelung zu betrachten“,— so ist dem entgegenzuhalten, dass die lex Salica von dem fränkischen Hause ein ganz unzuverlässiges Bild gibt, ebenso unzuverlässig wie die leges Alamannorum von dem alamannischen Hause, wenn auch aus anderen Gründen. Die Ursache für die letztere Erscheinung ist in dem Umstande zu suchen, dass die fränkischen Gesetzgeber, die die Abfassung der leges Alamannorum beeinflussten, ihre heimatlichen Anschauungen und Begriffe auf alamannische Verhältnisse übertrugen und so die Unterschiede zwischen fränkischen und alamannischen Wohnbauten verwischten. Darauf weist schon die Bezeichnung des Wohn- hauses durch sala deutlich genug hin.
Haben wir vorher so die Überzeugung gewonnen, dass das Haus der lex Salica in seiner Unvollkommenheit als eine weiter entwickelte Form des suevisch-herminonischen Hauses und als Bindeglied zwischen diesem nnd dem späteren fränkischen Hause nicht anerkannt werden kann und einer früheren Zeit als dem 5. Jahrhundert angehören muss, so liegt die Frage nach einer Erklärung nahe, wie eine solche Darstellung in die lex Salica hineingekommen ist. Diese Tat- sache dürfte sich einfach dadurch erklären, dass die Gesetzgeber der lex Salica hier uralte Volksgesetze, die sich durch mündliche Überlieferung wohl schon Jahrhunderte fortgepflanzt hatten, schriftlich fixiert haben, Volksgesetze aus einer Zeit, in der die Franken erst im Be- griffe waren, aus dem Nomaden- oder Halbnomadenleben zur festen Siedelung überzugehen. Hierfür scheint auch die altertümliche, etwas dunkle und formelhafte Ausdrucksweise der lex Salica zu sprechen.
Auf einen nicht unwesentlichen Punkt sei noch hingewiesen. Wie das suevisch-hermino- nische, so wird auch das Haus der lex Salica als im Innern ungeteilt, als ein Einraum darge- stellt, auch das des vornehmen Franken. Dies kann aber doch wohl nur für die allerfrüheste Zeit und die allerprimitivsten Zustände Geltung gehabt haben. Es scheint fast ausgeschlossen, dass sich das Leben eines vornehmen Franken im Hause bei Tag und Nacht innerhalb der vier ungeteilten Wände in der Umgebung von Frauen und Kindern abgespielt haben soll. Ja selbst für den einfachen Freien musste, gemäss der hohen Auffassung der Germanen von Ehe und Familie, schon frühe das Bedürfnis vorhanden sein, manche Vorgänge des Familienlebens dem Blick der Familienmitglieder zu entziehen.
Auch Krankheit und andere Zufälligkeiten mochten einen abgesonderten Raum im Hause wünschenswert erscheinen lassen. Aus diesen Gründen scheint es notwendig anzunehmen, dass schon frühe eine Teilung des Hausraumes, wenn auch in primitivster Weise, durch Felle, Decken, Matten oder Flechtwerk stattgefunden hat. Dass diese Teilungswände im Inneren nicht über die Höhe der Hauswände hinausgingen und wohl meist unter ihnen zurückblieben, ist selbstverständlich.
Die Annahme, dass die Zimmerdecke fehlte, bleibt dabei bestehen; somit liegt auch kein


