stets Grenze an Grenze und in gleicher, tunlichst paralleler Lage nebeneinander erfolgten. Die Anfänge solcher Anlagen lassen sich mit Bestimmtheit auf die Zeit Karls d. Gr. zurückführen“.
Als typisches Beispiel für solche Waldhufen führt Meitzen Winterkasten an(mit welchem Recht, werden wir später sehen) und nennt ausserdem noch Laudenau, Lautern, Beedenkirchen, Erlau, Güttersbach, Fränkisch-Crumbach, Michelbach, Gumpen, Ostern, Rohrbach, Erzbach, Mossau und Hiltersklingen.
Ferner unterscheidet Meitzen von der Krone oder anderen Grundherren begründete Haufen- dörfer in weilerartiger Anlage, d. h. mit blockförmigen, unregelmässigen Grundstücken, die die Hufen darstellen und ihre Entstehung dem willkürlichen Eingreifen der Grundherren verdanken. „Die Anforderung einer dauernd gleichmässigen Grundlage für die Berechnung und Erhebung der Lasten veranlasste die Grundherren, welche ihr Land an Zinspflichtige austaten, allgemein, als die einfachste und verständlichste Regelung aller öffentlichen und privaten Beziehungen, dasselbe zugleich in eine gewisse Hufengrösse und Hufeneinteilung einzupassen und den Be- liehenen dieser Hufen und Hufenteile verhältnismässige Leistungen aufzuerlegen“.(Dies ist aber der Endzweck aller Hufeneinteilung seit der Einführung des salisch-fränkischen Siedelungssystems.)
„Da die Feststellung lediglich durch die Anordmung der Grundherren erfolgte, wurde sie bei jeder Feldeinteilung und Wirtschaftseinrichtung möglich, sowohl bei einer neugestalteten, als bei einer aus älteren und fremden Zuständen erhalten gebliebenen“. Als typisches Beispiel und Beweis hierfür dient Meitzen Reichenbach i. O., wo sich neben den anderen Hufen eine Erbach- sche Fronhufe und eine Pfarrhufe finden, welche den offenbaren Beweis liefern sollen, dass es sich nicht um ein Hufenmass, sondern um wirkliche Hufenverfassung handelt.
Schliesslich werden dann die Weiler und Einzelhöfe besprochen. Erstere zeigen ebenfalls blockförmige, unregelmässige Flurstücke, die eine Gruppe von 3— 6 Höfen umgeben, und sind teils von den neuen Herren mit oder ohne ihre Insassen übernommen, teils neu angelegt.
So scharfsinnig und gelehrt diese Erklärungen des verdienten Forschers auch sein mögen, so werden sie doch zum grössten Teil, besonders was ihre Begründung anlangt, hinfällig mit der Annahme, dass bald nach der Einwanderung der Franken die Einverleibung des ganzen in Frage kommenden Gebietes in das fränkische Gesamtreich stattfand und zugleich das erwähnte fränkisch-salische Siedelungssystem in Anwendung kam und durch ein einheitlich geschultes Beamtenheer nach ganz bestimmten Gesichtspunkten durchgeführt wurde.
Wie erwähnt, handelte es sich hierbei um die Revision und Neuregelung bereits bestehender volkstümlicher Siedelungen, Ansiedelung von Königsleuten und Ausscheidung von Königsgut. Von besonderer Wichtigkeit war aus bereits erwähnten Gründen die Verteilung des Siedelungs- gebietes in Hufenform an die Ansiedler. Dass man sich hierbei möglichst an die volkstümliche Siedelung anschloss, ist erklärlich, und da man, d. h. die königlichen Beamten, zugleich die vor- gefundenen Niederlassungen zweckentsprechend neuregelten, wird es bald kaum noch möglich gewesen sein, einen Unterschied zwischen volkstümlichen und neuen Siedelungen festzustellen und später noch viel weniger, besonders da auch das in Betracht kommende Urkundenmaterial nicht über das 8. Jhd. zurückreicht. Dies gilt nicht nur von den Hufendörfern mit Gewann- fluren und Hufen in Gemenglage, sondern auch von den Reihendörfern mit streifenförmiger Anlage der Hufen. Denn der Unterschied in der Fluranlage unter den oben(S. 10) unter 1— 3 angeführten Siedelungen beruht wesentlich auf der Bodenbeschaffenheit, Lage und Güte des zur Ansiedelung gewählten Geländes und entsprach ganz bestimmten Grundsätzen der königlichen Vermessungsbeamten.
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