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kräftung und Verschuldung Hessen-Darmstadts, die grösstenteils den unter Ludwig V. und Georg II. gebrachten Opfern an Geld und Mannschaften zuzuschreiben war, während die auf Kosten geächteter Nachbarn zugesprochenen Erwerbungen, ebenso wie an- sehnliche Teile aus der Marburger Erbschaft verloren gegangen waren, erschwerten es dem Landgrafen seiner ernst aufgefassten Aufgabe gerecht zu werden. Schon Georg II. hatte die unver- hältnismässig grosse im 30 jährigen Krieg nötig gewordene Streit- macht bedeutend verringert und war bemüht gewesen, mittels der von den Ständen zugesagten Geldbewilligungen die ärgsten Schäden des entsetzlichen Krieges zu heilen. Den Absichten des Vaters folgte der Sohn; auch zwischen ihm und den Ständen herrschte das beste Einvernehmen. Es wurden innerhalb weniger Jahre be- deutende Summen von den Ständen bewilligt zur rascheren Tilgung der drückenden Schuldenlast, besondere Fonds geschaffen zur Ver- ringerung der Schuldenzinsen, ausserordentliche Steuern für die verschiedensten Zwecke erhoben. Da der Landesfürst ausserdem persönlich äusserst einfach war und an seinem eigenen Hofe jeden überflüssigen Prunk beseitigte, so folgte das Volk seinen stets wohlwollenden, mitunter auch allerdings strengen Massnahmen mit Vertrauen; aber der wirtschaftliche Aufschwung, der so begann, hielt nicht lange an. Frei von allen kriegerischen Neigungen und abhold ehrgeizigen Bestrebungen suchte der Landgraf in mög- lichst vielen Punkten ein einmütiges Vorgehen mit der älteren Linie des hessischen Hauses zu erzielen. Die bei den Darmstädter Landgrafen herkömmliche Treue gegen den Kaiser bewies er, indem er gemeinsam mit der Regentin von Hessen-Kassel Hedwig Sophie ein Regiment für den Türkenkrieg ausrüstete, das sich in der siegreichen Schlacht bei St. Gotthard auszeichnete; ebenso sandte er dem Kaiser Hilfstruppen für den Krieg gegen Frankreich.
Ganz im Geiste seiner Vorgänger hat Ludwig VI. noch in seinem Testamenteiiiseine väterliche Fürsorge für sein Haus und für sein Land bewiesen. Neben weisen Ermahnungen an seinen Sohn und Landeserben gibt der Landgraf in diesem Testa- ment Anordnungen über das Recht der Erstgeburt, das eventuelle Sukzessionsrecht von Homburg und Kassel, die Deputate der nach- geborenen Söhne, die Vorsorge wegen der Vermählung seiner jüngeren Söhne, die vormundschaftliche Regierung im Falle der Mahnung beizufügen zu brüderlicher Eintracht und Einigkeit unter Unmündigkeit seines Nachfolgers und vergisst nicht eine dringende den sämtlichen fürstlichen Kindern und zu aufrechter und getreuer Freundschaft mit Seiner Liebden und dem fürstlichen Hause Hessen-
Kassel. Berlin 1892.— H. v. Zwiedineck-Südenhorst, D. Gesch. i. Zeitalter d. Grün- dung d. preuss. Königtums. Stuttgart 1887.— M. Immich, Gesch, d. europ. Staatensystems v. 1660— 1789. Münch. 1905.
11i Das Testament Ludwigs VI. v. 28. 6. 1644. Hess. Staatsrecht 275 bis 299(Kodizill f. s. Gemahlin v. 12. 11. 1667).


