Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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burg zu suchen. Wollte man etwas derartiges aus diesem Schritte herauslesen, so müsste man gewisse Stellen seines Testaments unerklärlich finden.

Dies Testamentios ist überhaupt ein Zeugnis für Georgs Das Testament ernste Lebensauffassung und hohe Regierungsweisheit; die treff- Ceorgs II. lichen Ermahnungen und Belehrungen, die er darin vor allem seinem ältesten Sohne erteilt, erstrecken sich auf alle Zweige der Staatsverwaltung; er belehrt seinen Nachfolger über alle Gegen- stände der Regierung des Landes, der Finanzen, der Haus- und Staatsverfassung, empfiehlt ihm eine unparteiische und weise Rechts- pflege, kluges Einverständnis mit den Ständen des Landes, be- sonders wohlwollende Rücksichtnahme auf die zu treuer Aufopfe- rung stets bereit gefundenen Städte, warnt vor übermütiger Pracht und Verschwendung und legt ihm die Sorge für die Armen ans Herz. Eindringlich ermahnt er die nachgeborenen Fürsten der Darmstädter Linie zur Eintracht und Einigkeit, sowie der Ehr- erbietung gegen den Landesregenten, denn„ein jeder soll sich er- innern, dass derjenige, der in der fürstlichen Regierung ist, sich nicht selbst erschaffen, auch nicht selbst in die Sukzessionsordnung gesetzt, sondern dass es der ewige Gott getan habe, und dass der Missgönner nicht so sehr wider den Regenten als auf Gott im Himmel zu seiner schweren Verantwortung murre“.

Wie der Landgraf gerade sein Verhältnis zum Kaiser be- trachtet wissen wollte, zeigen deutlich die Worte, die er hierüber an seinen Sohn richtet.„Die römische, kaiserliche Majestät, als seine und aller Stände des heiligen Reichs vorgesetzte Obrigkeit, soll Er in grossen Ehren und Würden haben und sich gegen Ihre Majestät alles gebührlichen und schuldigen Gehorsams in allen Dingen, die nicht wider Gottes Ehr und Lehr, sodann die teutsche Libertät sind, dergleichen an Ihrer kaiserlichen Majestät, als einen allerlöblichsten Kaiser und Oberhaupt, doch gar nicht zu ver- muthen, erweissen. Er, unser Sohn und Landeserb, soll sich billig fort und fort bearbeiten, bemühen und befleissigen, den römischen Kayser, als den Gesalbten des Herrn, von ganzem Herzen zu vene- riren und Gott danksagen, dass seine Allmacht Unser Vaterland vor schädlicher Anarchie behütet und Uns mit einem christlichen und verständigen Oberhaupt gesegnet hat.“ Er ermahnt dann seinen Nachfolger ausdrücklich, dem Kaiser in allen vorfallenden Nöten beizuspringen, soweit es die Kräfte des Landes zuliessen, und ihm auch jederzeit den gehörigen Respekt zu erweisen, wenn er auch einer andern Religion zugetan sei.

Auch Georgs Gesinnung gegen die ältere Linie war nach Aus- weis des Testamentes die gleiche geblieben. An dem unseligen Hessenkrieg war ihm keine Schuld beizumessen, da dieser von Kassel veranlasst war; man muss vielmehr die Bereitwilligkeit an-

¹08 Das Testament Georgs II. ist abgedruckt im hess. Staatsrecht II, 199— 271.— Lünig, RA. IX.