Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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Andere strittige Punkte wurden im Geiste der Nebenver- gleiche von 1627 geschlichtet, z. B. das Hofgericht, die Landtage, die Universität. Marburg sollte die einzige Universität für das gesamte Hessenland sein, ihre Leitung den beiden Fürsten gemeinsam zu- stehen. Aus dieser Gemeinsamkeit erwuchsen aber viele Unzu- träglichkeiten, die sich bei der Verschiedenheit des Bekenntnisses besonders bei Anstellung der theologischen Professoren ergaben. Um diese Schwierigkeiten zu beseitigen, sah man sich schon im Jahre 1650 genötigt, die Bestimmungen inbetreff der gemeinsamen Universität aufzuheben und ihre Güter und Gefälle in zwei gleiche Teile zu teilen. So wurde die Marburger Hochschule zur Landes- Universität für Hessen-Kassel, während in Giessen die Hochschule, die schon einmal bestanden hatte, für Darmstadt wieder erstand ¹⁰1. Und wie es in diesem Punkte erging, so flelen auch die sonstigen in dem Einigkeitsvertrag vorgesehenen Gemeinsamkeiten, in denen die beiden hessischen Lande verbunden bleiben sollten; entweder wurden sie ausdrücklich aufgehoben, oder sie kamen niemals zur Anwendung und schliefen so von selbst ein 12. Damit war aber auch der letzte Rest der von Philipp dem Grossmütigen gewollten Gesamtverfassung gefallen; die beiden Landgrafschaften nehmen von nun an einen von einander unabhängigen Entwicklungsgang; von einer gemeinsamen Geschichte Hessens kann nicht mehr die Redesein.

Das wichtigste Ergebnis des Vertrages von 1648 für die Territorialgeschichte Hessen-Darmstadts ist jedoch die Sicherung seiner Provinz Oberhessen. Kleine Anfänge waren ja schon seit 1584 mit den Aemtern Schotten und Stornfels gegeben, doch waren diese an sich zu unbedeutend, als dass der Bestand als gesichert hätte gelten können. Dies ist erst jetzt der Fall; die Erwerbungen sind derart, dass sie ein grösseres geschlossenes Fürstentum für sich ausmachen, trotz der recht ungünstig ver- laufenden Grenzen im Süden(Grafschaft Solms) und im Norden (Hinterland). Zum Glück waren die Zeiten, die nun folgten, nicht derart, dass man die neue Provinz gegen neidische Nachbarn oder habgierige äussere Feinde hätte verteidigen müssen. Es folgte vielmehr gerade für diese Länderstriche eine längere Ruhe, während

101 W. M. Becker a. a. O. 8. 329 ff.

102 Besonders gilt dies von dem Samthofgericht über das am 19. II. 1650 ein Vergleich zu stande kam, wonach die Hokfgerichtsordnung jetzt end- lich revidiert werden sollte. Dieser Beschluss wurde aber erst 1656 ausge- führt, u. die daraufhin verfasste Ordnung erhielt gar erst 1673 Gesetzeskraft. Was längst schon Brauch geworden war, wird jetzt ausdrücklich anerkannt. Die Kanzleien erhalten den Charakter ordentlicher Appellationsgerichte.„So hatte sich also die ordentliche Zuständigkeit der Kanzleien nach und nach durchgesetzt, zuerst nur im Wege der Gewohnheit bei den einzelnen Kanz- leien, dann infolge des Hausvertrags v. 1627 gesetzlich für Sachen zweiter Instanz; aber erst 1673 hatte die Samtgerichtsverfassung den Grundsatz sanktioniert.“ Zentgraf a. a. O. 273. So führte das Gericht seit 1650 ein Schattendasein.

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