Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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Erbvertrags mit Kassel und der Erbverbrüderung mit Sachsen; für die regierende Linie wurde das Recht der Oeffnung, das Geleit und der Gulden-Weinzoll vorbehalten. Ferner erhielt Johann später das Amt Braubach mit der hessischen Hälfte von Ems und das Kirchspiel Katzenelnbogen mit Schloss und Flecken gleichen Namens, den Dörfern Klingelbach, Schönborn, Allendorf, Ober-, Mittel-, Nieder-Fischbach, Ebertshausen, Guten- acker alles mit den gleichen Rechten wie Eppstein. Bei den Ver- handlungen mit Kassel im Jahre 1648 wurden diese Besitzungen Johann und seinem männlichen Leibeserben zugesichert, jedoch mit dem Vorbehalt, dass im Falle des Aussterbens der Linie das Ab- lösungsrecht gegen Berichtigung des Pfandschillings Kassel zustehe. Kassel liess aber die Sache bei dem im Jahre 1651 eingetretenen Tode Johanns, der kinderlos starb, liegen, die Besitzungen fielen an die Hauptlinie zurück. Erst später strengte es einen Prozess an, der 1747 zu seinen Ungunsten entschieden wurde*n.

Wie dieser Vertrag den Besitzstand der beiden hessischen Fürstenhäuser der Grundlage nach bleibend geordnet hat, so wurde durch dieses letzte gemeinsame Hausgesetz das staatsrechtliche Verhältnis der beiden Linien endgültig geregelt. Die Gleich- stellung der beiden Linien sowohl dem Kaiser und Reich als ihrem Haus und Land gegenüber wurde festgelegt, auch der persönliche Rangstreit der beiden regierenden Fürsten durch einen Alter- nationsvertrag geschlichtet; der Wilhelm VI. lebenslänglich zuge- standene Vorrang soll nach seinem Tode zwischen beiden Linien wechseln ¹⁰⁰°.

30 Vgl. zu Johann v. Braubach Rommel, HG. VIII, 649/50; 765 Anm. 250; IX, 440 Anm.— Rehm, GbH. II, 447 ff.— Wenck, HL. I, 644. Die Orte, die zum Bestand der Herrschaft Eppstein gehören, sind aufgezählt gelegentlich des ersten Erwerbs durch Hessen i. J. 1492, s. Hattemer, Terr.-G. 68. Brüderl. Vergleich zw. Herrn Georgen u. Herrn Johannis über d. Herrsch. Eppstein, Stadt. Schloss u. Amt Braubach, Kirchspiel Katzenelnbogen bei Lünig, RA. IX, 889— 896. 1638 musste Georg sich entschliessen an Stelle der dem Hause Hessen-Homburg versprochenen Erhöhung der Jahresrente dem Landgr. Christoph von H.-H., der Georgs Tochter Sophie Eleonore geheiratet hatte, das Amt Bingenheim in der Fuldischen Mark unter der Bedingung des Rückfalls beim Fehlen männlicher Erben erb-eigentümlich einzuräumen, s. darüber unten Anm. 128. Dass Georg 1641 seinem Onkel Philipp v. Butz- bach gegen eine Kürzung der Jahresrente die Herrschaft Itter abtrat, ist schon oben ausgeführt. Ausserdem musste Georg 1652 das ganze Amt Liss- berg für em Darlehen von 10 000 Taler dem Herzog Philipp Ludwig zu Schleswig-Holstein auf 22 Jahre als Unterpfand überlassen. Schliesslich half all dies zur Beseitigung der Finanznöte nicht, sie wurden erst überwunden durch die in den Jahren 1652— 58 verabschiedeten Landtage, die gegen Mil- derung der Frohndienste und Abschaffung der Frohngelder eine Reihe Steuern bewilligten(Rommel, HG. IX, 426).—

1eo Ein Friedenszeichen für die nun versöhnten hess. Linien sollte es bedeuten, dass man noch einmal den Versuch machte, eine Gesamtkodifikation des bestehenden Rechts für die hessischen Territorien zu erreichen. Die Ar- peiten zogen sich mehrere Jahrzehnte hin. Es kam zu einem recht umfang- reichen Entwurf, der aber niemals gedruckt u. eingefüht wurde. Vgl. Roth u. Meibom, kurhess. Privatrecht I, 40 ff.