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Nach diesem Vertrag verzichtet Georg II. auf den vierten Teil von Oberhessen mit Marburg, die Niedergrafschaft Katzenelnbogen, die ihm als Pfandschaft überlassene Herr- schaft Schmalkalden und den hessenkasselschen Anteil an Stadt und Amt Umstadt. Alle Entschädigungsforderungen werden aufgehoben. 3
Dagegen fiel aus der„Marburger Portion“ zunächst der ganze Giessener Anteil, fast so, wie er nach dem Teilungsplan von 1604 schon zugewiesen war, an Hessen-Darmstadt; es waren die Aemter Giessen mit dem Busecker Tal, Allendorf mit dem Gericht Londorf, Grünberg, Homburg a. d. Ohm, Burg-Gemünden, Alsfeld, Grebenau, Ulrichstein, Nidda, Lissberg, Bingenheim, Butz- bach, Rosbach, der hessische Anteil an Hüttenberg, die Gebiete der Herrn von Riedesel, soweit sie nicht reichsunmittelbar waren, nämlich die Cent Lauterbach und die Gerichte Ober-Ohmen und Engelrod.
Dazu kam aber nun— und das ist für Darmstadt im wesent- lichen der Gewinn gegen die im Jahr 1604 vorgesehene Teilung— die Hälfte des Marburger Anteils(Portion) von Ober- hessen, der ehemals ganz an Kassel gefallen war; es waren die Aemter Königsberg, Blankenstein mit dem Breidenbacher Grund, Piedenkopf, Battenberg, Gericht Hatzfeld, die Hälfte der IIerrschaft Itter 97; die andere Hälfte von Itter wurde bereits 1650 von Kassel gegen das Amt Rosenthal, das Gericht Wiesenfeld, den Ort Münchhausen und einige Dörfer eingetauscht?s. Es sind dies lauter Gebietsteile, die im Jahre 1866 durch den Friedens- vertrag vom 3. September an Preussen abgetreten wurden.
An Darmstadt fiel ausserdem das Amt Braubach, das Kirchspiel Katzenelnbogen und die Herrschaft Eppstein.
Dass Landgraf Georg auf den Besitz der zuletzt genannten Aemter bestand, erklärt sich wohl aus besonderen Verhältnissen. Er hatte nämlich bereits 1643 durch den Abfindungsvertrag von Schwalbach seinem Bruder Johann die Herrschaft Eppstein — als Entschädigung für die Erhöhung der Jahresrente— erblich für alle seine Nachkommen überlassen, aber unbeschadet des Erb- statuts und der dadurch eingeführten Einheit der Regierung, des
2r Die Ortschaften, die zu den einzelnen Aemtern gehören, sind auf- gezählt bei L. Ewald, Beiträge zur Statistik d. Grossh. Hessen, I. Bd. 1862 u. XIII. Bd. 1872 u. K. Zimmermann, die Sonderrechte der Provinzen Starken- burg u. Oberhessen, D. 1873. An Kassel wurden nach dem Teilungszettel überwiesen: der halbe Marburgische Anteil, d. h. Schloss, Stadt u. Amt Mar- burg, St. u. A. Rauschenberg, Gericht Schönstein, St. u. A. Wetter, Franken- berg, Viermünden, Wolkersdorf, Gemeinden a. d. Wohra, die halbe Herrschaft. Itter u. Hessenstein. Rehm, GbH. II, 489. Von dcn übrigen Erwerbungen gingen im westfäl. Frieden wieder verloren: an Pfalz Kaub, Pfalzgrafenstein, Gutenfels, an Hohensolms Niederweisel, Oberhörgern u. Eberstadt, an Solms- Braunfels ein Viertel von Butzbach, an Löwenstein Schloss und Amt Habitz- heim. »s Ueber den Umtausch Rommel, HG. VII, 766, Anm. 251.
Endgültige Teilung.


