Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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Vertrag zu Dorsten.

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kommen zu sein 91. Doch erwiesen sich die von Wilhelm V. testa- mentarisch getroffenen Bestimmungen als äusserst günstig; danach war die Zeit der Volljährigkeit seines Nachfolgers auf das 18. Lebens- jahr festgesetzt, seine Gemahlin Amalie Elisabeth zur Vormünderin ernannt unter Beigabe eines Geheimerates. Klugheit und Tatkraft dieser Regentin halfen Hessen-Kassel wieder aus der trostlosen Lage, in der es sich befand ⁰².

Dem Ansinnen Georgs, der dem Buchstaben nach nunmehr Regent und Fürst von ganz Hessen war, die ihm übertragene Ad- ministrationzur Erhaltung des Gesamthauses und zur Abwehr gänz- lichen Verderbens tatsächlich zu übernehmen, setzte Amalie Elisa- beth den entschiedensten Widerspruch entgegen und verwies vor allem auf das Testament des verstorbenen Landgrafen. Der Kaiser erklärte jedoch das Testament Wilhelms V. für ungültig und be- stätigte die Uebertragung der Administration auf Georg. Da ver- wandten sich eine grössere Anzahl von Fürsten, namentlich die Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg, für den jungen Landgrafen. Tatsächlich führten die Verhandlungen zu einem Ver- gleich der beiden hessischen Häuser(Januar 1638) 93; unter An- nahme des Prager Friedens, Entsagung auf alle Bündnisse mit den Feinden des Kaisers und des Reiches, Zurückgabe aller durch den Schwedenkönig übergebenen Länder, wurden der kasselschen Linie der Besitz der i. J. 1630 innegehabten Länder einschliesslich Hers- feld, Niederschlagung aller Entschädigungsforderungen, freie Aus- übung des reformierten Bekenntnisses zugesichert. Für die Privat- angelegenheiten wurde mit wenigen Aenderungen der Hauptak- kord bestätigt. Die Verträge sollten, um rechtskräftig zu werden, vom Kaiser ratifiziert werden. Damit aber ergaben sich Schwierig- keiten. Denn die Landgräfin verlangte, dass der Kaiser das den evangelischen Ständen zuerkannte Recht auf freie Religionsübung durch eine deutliche Erklärung allen reformierten Reichsständen zusichern solle. Da der Kaiser sich nicht dazu verstehen wollte, verwarf die Landgräfin die Verträge überhaupt, zumal da sie sich unterdessen der Unterstützung auswärtiger Mächte versichert hatte. In dem Vertrage am 22. Aug. 1639 zu Dorsten verpflichtete sie sich gegen ein jährlich von Frankreich zu zahlendes Hilfsgeld von 212 000 Talern und Fortgenuss des Wilhelm V. bewilligten Gehalts ein Hilfskorps von 10 000 Mann für den Krieg gegen

2t Rommel, HG. VIII, 430/3; 464; 476(Testament Wilhelms V.) Lünig, RA. IX, 859/864(Aechtung d. Ferdinand III.).

²2 Ueber die Landgräfin Amalie vgl. ADB. 1, 383/85(Bernhardi). Justi, Amalie Elisabeth, Landgräfin v. Hessen, Giessen 1812. Rommel, HG. VIII, 8- 11, 652.

53 Lünig, RA. IX, 867 876 in privatis; 876 882 in publicis. Rehm, GbI. II, 406/7. Traktat zu Marburg Rommel, VIII. 503 513. Mainzer Traktat Rommel, VIII, 513 522. Scriba, HRO. n. 3076 z. d. J. 1638.

24 Rommel, HG. VIII, 546. Rehm, GbHü. II, 411/12. Lünig, RA. IX, 884888.