Der Streit bis zu seiner Beilegung 14. April
1648.
Anschluss Wilhelms an Schwweden.
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zu gründende Universität zu erwirken. Um allen Rangstreitig- keiten der beiden Linien ein Ende zu machen, wurde eine völlige Gleichstellung der beiden jeweils regierenden Fürsten in ihren Ver- hältnissen zum Reich und zu ihrem Hause festgesetzt; in jeder Linie sollte nur ein Regent sein, und von diesen beiden der an Jahren älteste den Vorrang haben. Kassels Prärogative ist slso endgültig beseitigt. Das Hofgericht zu Marburg, wie die Landtage sollten gemeinsam sein und letztere abwechselnd in dem Gebiete der beiden Linien abgehalten werden, wobei die Leitung der Verhandlungen demjenigen Fürsten zustand, in dessen Land die Versammlung stattfand. Von den schon oben genannten
Nebenverträgen war der vom 24. März 1628 der wichtigste;
er stellte einen neuen Erbvertrag vor und wich von dem erblichen Brüdervergleich dadurch wesentlich ab, dass die gemeinschaftliche Kirchenverfassung und das Austrägalgericht aufgegeben wurden ss.
3.
In dem Erbschaftsstreit trat nun zunächst ein Stillstand ein; allerdings brachte der Hauptakkord nicht, was beim Abschluss wohl gewünscht worden war, nämlich eine Wiederherstellung der engen Verbindung aller hessischen Lande, wie sie ehemals den deutlichsten Ausdruck in den gemeinsamen Landtagen gefunden hatte; der im März 1628 zu Kassel abgehaltene Landtag blieb der letzte gemeinsame. Die beiderseitigen Interessen waren eben zu verschieden geworden; die entgegengesetzte politische und religiöse Stellung machte es nur zu erklärlich, dass die beiden Linien nur mehr in einem losen Verkehr standen.
Die Gegensätze sollten sich in den nächsten Jahren nur all- zusehr verschärfen. Während Georg II. treu auf der Seite des Kaisers aushielt, wurde Wilhelm V. 1631(Febr.) eifriges Mitglied des sogen. Leipziger Konventes und schloss im August desselben Jahres zu Werben a. d. Elbe ein Bündnis mit Gustav Adolfsé. Der Landgraf öffnete damit dem König sein Land und seine Häülfs- quellen und stellte seine Truppen, 10 000 Mann, auf hessische Kosten unter schwedische Leitung; ein Friede sollte nicht eher geschlossen werden, bevor nicht Hessen-Kassel auf das Gebiet von 1618 zurückgebracht wäre. Gustav Adolf ernannte Wilhelm zum schwedischen General und wies ihm als Quartiere für seine Armee
8s Rommel, HG. VIII, 41 u. Anm. 50. Georg II. war sofort rege be- müht, die neuen Landesteile, die bis jetzt nur äusserlich untertänig gemacht waren, in eine innere Verbindung mit dem alten Lande zu bringen u. zwar durch eine grosse Generalkirchenvisitation u. eine sog. politische Landesvisi- tation(1630), siehe darüber Diehl, Georg II. S. 19 ff.
ss Dass Wilhelm V. sich an Gustav Adolf anschloss, ist von seinem Standpunkt aus wohl zu begreifen. Schweden war diejenige Macht, die den Beschwerden des Kasselers(Bedrohung von Besitz v. Hersfeld u. wegen des Bekenntnisses zur reformierten Lehre) am sichersten abhelfen u. ihm die gewünschte Genugtuung verschaffen konnte. Londorp, acta publica IV, 216; Rommel, HG. VII, 88— 109 ff., 124.


