Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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Fürsten zu Hessen die Bande der Einheit von neuem knüpfen, wie sie einst Philipp der Grossmütige gewollt, seine Stände aus- bedungen, die Söhne beschworen hatten; zur Ergänzung wurden teils gleichzeitig, teils später mehrere Nebenabschiede geschlossen. Tatsächlich schien durch diese Verträge jeder Grund zu neuem Hader und Zwist auf lange Zeit beseitigt zu sein, zumal der Hauptakkord durch einen späteren Vergleich vom 30. Mai 1638 nach Wilhelm V. frühzeitigem Tod aufs neue bestätigt wurde. Kraft der bei seiner Abdankung vorbehaltenen Rechte des Familien- hauptes verweigerte Moritz standhaft seine Einwilligung und legte gegen die in dem Vergleich enthaltenen Zugeständnisse den ent- schiedensten Widerspruch ein;ss er tat es nicht, wie er ausdrück- lich erklärte, aus Halsstarrigkeit, sondern aus Gewissenspflicht, aus Sorge für seine Nachkommen und unmündigen Kinder. Bei diesem ablehnenden Standpunkte verharrte Moritz bis zu seinem im Jahre 1632 erfolgten Tode. Um zu einem Abschluss zu gelangen, kamen die beiden streitenden Parteien überein, eine zustimmende Er- klärung Julianens, der zweiten Gemahlin Moritzens, für genügend zu erklären, der Kaiser bezeichnete auf an ihn gerichtete Bitten den Mangel der Unterschrift des alten Landgrafen für unerheb- lich, und so konnte der Vertrag ratifiziert werden. Die nach Kassel berufenen Landstände des niederen Fürstentums versprachen (10. Oktober 1627) den Vertrag zu halten, der dann auf einem von beiden Landgrafen berufenen gemeinschaftlichen Landtage zu Kassel(27. März 1628) von Fürsten und Ständen feierlich be- schworen wurde.

Nach diesem Vertrag verzichtete Landgraf Georg II. auf die seiner Zeit festgesetzte Entschädigungssumme für die von Moritz seit Uebernahme der Marburger Erbschaft aus Oberhessen bezogenen Einkünfte, ebenso auf die darauf gegründeten Forde- rungen, nämlich die pfandweise Einräumung einer Reihe nieder- hessischer Aemter, namentlich von Ziegenhain; nur das Amt Schmal- kalden blieb verpfändet, bis der darauf lastende Pfandschilling von 100 000 Gulden entrichtet sei. Dagegen überliess Landgraf Wilhelm an Georg II. das ganze Oberfürstentum Hessen, Niederkatzenelnbogen, die Herrschaft Eppstein und den kassselschen Anteil von Stadt und Amt Umstadts. Auch die Universität Marburg kam ganz an Darmstadt(die Giessener Universität wurde suspendiert); ihre Güter und Gefälle wurden in 2 Teile geteilt und jeder Linie derjenige Teil zugewiesen, der in ihren Ländern lag. Georg II. übernahm ausserdem die Ver- pflichtung, ein kaiserliches Privileg für eine im Niederfürstentum

8s S. Rommel, HG. VII, 740; VIII, 41 44.

84 Damals wurde bei der Uebernahme der Niedergrafschaft durch Darm- stadt das seit d. Jahre 1443 verpfäadete Städchen Rhense von Köln gegen Erstattung des Pfandschillings ausgelöst. Rommel, HG. VIII, 34 Anm. 36. Wenck, HL. I, 526/7. A. Heldmann, die kölnische Stadt Rhense in hessischer Pfandschaft, ZHG., NF. 21, 1 68.