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entschiedener in der Vertretung der ihm einmal zuerkannten Rechte; wusste er doch den damals nach der siegreichen Beendigung des dänisch-niedersächsischen Krieges wieder so mächtig gewordenen Kaiser auf seiner Seite! In dieser seiner Gesinnung war er noch gestärkt worden durch die mahnenden Worte in dem vüterlichen Testamente; dort war ihm nämlich ans Herz gelegt worden, am Kaiser und Haus Habsburg treulich zu halten und seinen Rechten gegenüber der Hessen-Kasselschen Linie nichts zu vergeben. Er-
schüttert von den schweren Heimsuchungen und steten Misserfolgen
Der sog. Hauptakkord.
(auch in den Streitigkeiten wegen Waldeck und Rittberg unterlag er), gedrängt von dem in seinem Lande lagernden Tilly sah Moritz bei der Auflösung der Union und seiner Ohnmacht gegenüber dem sieghaften Kaiser für sich keinen anderen Ausweg als zu Gunsten seines Sohnes Wilhelm 81 der Regierung zu entsagen. Da nun gegen- über der auf Tilly und Wallenstein sich stützenden Uebermacht des Kaisers jede Aussicht auf Hilfe durch andere Reichsstände oder fremde Mächte für Hessen-Kassel fehlte, die Schuldenlast des Landes immer drückender zu werden drohte und die Einnahmen wegen der geringen Zahl der verbliebenen Aemter immer geringer wurden, zudem auch noch die Besorgnis bestand, es möchte das reformierte Bekenntnis in den Pfandschaftsämtern bei verlängertem Besitz der Darmstädter Linie unterdrückt werden, liess sich der neue Landesherr von Hessen-Kassel, Wilhelm V., durch diese Umstände bestimmen, den Frieden, wenn auch mit den schwersten Opfern zu erkaufen. Wilhelm V. war umso eher zu einem solchen Vorgehen entschlossen als zu einem langwierigen Prozess, weil abgesehen von den enormen Kosten eines solchen der Ausgang selbst im günstigsten Falle, unter den nun einmal bestehenden Umständen(bei den mächtigen Freunden seines gegnerischen Vetters, der Lage des Reiches und der Erschöpfung des eigenen Landes) recht ungewiss war. Nach längeren Verhandlungen kam es am 24. September 1627 zu einem Vergleich zwischen den beiden Linien, dem sog. Hauptakkord.*² Dieser sollte die gesamten Angelegenheiten des hessischen Hauses endgültig ordnen, die Macht- stellung und Rechte der beiden Linien regeln, den langwierigen Erbstreit auf immer beendigen; aber auch unter den Landen und
Georg II. u. s. General-L. Ernst Albrecht v. Eberstein 1889,— W. Diehl, Landgr. Georg II.(Hess. Volksb. 15). D. 1912. Das Testament Ludwigs V. s. hess. Staatsrecht II, 135— 152.— Krätzinger, Beiträge z. Gesch. d. Landgr. Georg II. u. s. Bruders d. Ldgr. Friedr., AHG. 12, 161— 179.— Baur, die Reisen d. Ldgr. Georg II., AlHlG. X, 36— 47.— Günther, das Jahr 1656(statistische Mitteil. u. Einnahmen u. Ausg,, Hofstaat, Bergbau, Militärmacht usw.), AHG. IX, 69— 76.
*mn Ueber Wilhelm V. den Beständigen ADB. 43, 39— 54(Kretzschmer) u. Rommel, HG. VIII, 6/7, 11— 15; 466/8; über die Abdankung von Moritz Rom- mel, HG. VII, 664- 681
32 Text bei Lünig, RA. IX, 827— 838, Erzehlung 483— 493. hess. Staats- recht II, 157— 178. behandelt bei Rommel, HG. VII, 730 ff.; VIII, 20— 49.— Rehm, GbH. II, 176—178.— Scriba, HRO. n. 3063— 3066; über die Neben- verträge Rommel, HG. VIII, 37— 41; vgl. auch W. M. Becker a. a. O. S. 223 ff.


