Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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gemeinsame Arbeit der Kanzlei etwas zufälliges bekam, so scheiden sich nun bestimmte Gruppen aus, denen nunmehr durch eine objektive Norm der Geschäftskreis zugeteilt wird.Die wichtig- sten Angelegenheiten leiten besonders benamte Diener: Die all- gemeinen Landesverwaltungsgeschäfte die Geheimen Räte, die allgemeinen Finanzgeschäfte die Rentkammerräte; Geheimer Rat und Rentkammer stehen als Zentralbehörden den Mittelbehörden gegenüber. In späterer Zeit scheiden sich noch weitere Behörden, ebenfalls Zentralbehörden, aus dem allgemeinen Kanzleiverband ab. Mit der Differenzierung der einzelnen Kollegien verlor sich bald die Bezeichnung Kanzlei, die nunmehr auf die Mittelbehörden zu Darmstadt und Giessen überging 5.

Als weiterer Beweis der kaiserlichen Gunst erlangte Lud- wig V. im Jahre 1625 ein Majorennitätsprivileg, d. h. die Bestätigung eines bisher nur für die kurfürstlichen Häuser anerkannten Vorrechtes für seine Familie, wonach jeder künftige Landesregent mit dem 18. Lebensjahre von selbst ohne weitere kaiserliche Vergünstigungen volljährig und keiner Vormundschaft mehr bedürftig sein sollte. 7⁶

Noch mitten in den Streitigkeiten ereilte Ludwig V. der Tod; während der Belagerung von Rheinfels, der starken Feste der Niedergrafschaft, die tapfer verteidigt wurde, starb er zu Darmstadt am 27. Juli 1626. Rheinfels durch Aushungerung zu nehmen, gelang erst seinem Nachfolger Georg II.

Am Ende der Regierungszeit Ludwigs V. muss unbedingt darauf hingewiesen werden, dass die von ihm eingehaltene Politik nicht von vornherein die abwürdigende Beurteilung verdient, die ihr vielfach zu teil geworden ist. Personen, Sachen und Zeiten müssen gerade hier wohl abgewogen werden, wenn offenbare Un- gerechtigkeiten vermieden werden sollen. Zu den geläufigsten Vorwürfen, die dem Landgrafen gemacht werden, zählen mangeln- der Sinn für die Zusammengehörigkeit der hessischen Linien und ihrer Länder, Eigennutz für sich, seine Familie, sein Land, Ver- räterei gegenüber dem bedrohten Protestantismus, blinde Hingebung an Oesterreich. Der Argwohn gegen ihn steigerte sich bekannt- lich bis zu der immer wiederholten Verdächtigung, er sei zur katho- lischen Kirche übergetreten, die, wenn auch noch so offiziell wider- legt, doch immer wieder hartnäckig Jahre hindurch sich erhielt und bald mit der von Darmstadt eingehaltenen Politik, bald mit der Reise des Landgrafen nach Spanien und Rom begründet wurde. 7

Wie zunächst die mit Moritz geführte Korrespondenz erweist, hat Ludwig V. bis zum Jahre 1620 immer wieder neue Beweise

15 O. Zentgraf a. a. O. S. 243.

76⁴ Vgl. Rommel, HG. VI, 234. Abdruck d. Privilegs als Beilage XIV, S. 289/93.

77 W. M. Becker, AHG.(Landgr. Ludwigs V. angebl. Religionswechsel). NF. IV, 383 396.

Majorenni- tätsprivileg.

Beurteilung

Ludwigs V.

und seiner Politik.