Bedeutung der Neuer- werbungen
J. Hessen-D.
— 36—
die Herrschaft Plesse, der kasselsche Anteil an Umstadt. Es war ein Gebiet, viermal so gross wie der Moritz zugefallene Anteil an der Marburger Erbschaft; Moritz war fast auf den Umkreis von Kassel eingeengt 164.— Auch für die mannigfachen Verluste, die Ludwig V. durch die Kriegszüge und Quartier- lasten der letzten Jahre erlitten hatte, wurde er auf Veranlassung seines kaiserlichen Freundes reichlich entschädigt auf Kosten des Kurfürsten von der Pfalz und seiner Anhänger und Lehensträger; es wurde ihm die Anwartschaft auf den pfäl- zischen Teil von Umstadt mit dem Otzberg eröffnet, sowie die pfalzgräflichen Güter am Rhein Kaub, Gutenfels und Pfalz- grafenstein geschenkt, das solmsische Viertel von Butz- bach mit den Dörfern Gambach, Holzheim, Griedel und Dorfgüll, das löwensteinische Schloss Habitzheim und die isenburgischen Rechte an der Dreieich zugesprochen?t. Die ehemals so kleine Landgrafschaft Hessen-Darmstadt war durch diese Erwer- bungen unter Ludwig V. fünfmal so gross geworden, als das ur- sprüngliche Besitztum seines Vaters gewesen war. Die jüngere Linie zu Darmstadt hatte die ältere zu Kassel überflügelt, die von dieser bis jetzt behaupteten Vorrechte waren, wenn auch noch nicht rechtlich, so doch tatsächlich nichtig geworden, zumal dem Darm- städter Landgrafen zur Erhöhung seines Ansehens und Einflusses auch seine weitreichenden Verbindungen mit den angesehensten Fürsten des Reiches, den kurfürstlichen Höfen am Rhein, den Kurfürsten von Sachsen und Bayern, sowie mit dem Kaiser selbst zu Gebote standen. Entsprechend der Vergrösserung des Landes wurde auch die landesherrliche Dienerschaft beträchtlich vermehrt; es entstanden Kanzleien in Giessen und vorübergehend in Schmal- kalden. In ihrer Organisation tritt durch die Regierungsordnung vom Jahre 1617 eine wesentliche Veränderung ein. Waren die Räte in der früheren Epoche der Kanzlei, ohne dass sie in ihrer Gesamtheit ein geschlossenes Kollegium ausmachten, die Gehilfen des Fürsten, der selbst mitarbeitend unter die kleine Zahl seiner Diener die Geschäfte nach dem Bedürfnis verteilte, so dass die
1s Genaue Aufzählung bei Rommel, HG. VI, 225/6; VIII, 664.— Rehm, GbH. II, 170..
7¹ Die hier genannten Besitzungen sind fast alle im westfälischen Frie- den wieder verloren gegangen. Ueber Isenburg vgl. o. A. 52.— Die Solmser müssen noch weiteren Besitz an Hessen abgeben, da Philipp Reinhard d. Ae. von Hohensolms in schwedischen Diensten stehend geächtet und gefallen war. Deshalb wurden seine Reichslehen, soweit sie Afterlehen von Hessen waren,
eingezogen u. Hessen pfandweise eingeräumt(1636), vor allem Hohensolms.
Die Streitigkeiten gingen aber trotzdem weiter, Philipp Reinhard d. J. tritt in dem Vertrage zu Giessen(1638) Niederweisel, Eberstadt, Hergern u. den solmsischen Anteil an Kleeberg an Hessen-D. ab. Vgl. Rommel, HG. VI, 226. — Rehm, GbH. II, 272, 398.— Rud. Gr. zu Solms-Laubach, Gesch. d. Grafen- u. Fürstenh. zu Solms S. 220. In dem neuen zu Giessen im Mai 1648 ge- schlossenen Vertrag fielen die genannten Dörfer wieder an Solms zurück, nur der Anteil an Kleeberg blieb gegen 20 000 Taler verpfändet. Rehm, GbH. II, 495/6.— Rommel, HG. VIII, 756, IX, 415.


