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entlassene Ludwig V. war gemäss seinem Versprechen auf dem vom Kaiser nach Regensburg berufenen Fürstentag für die Wieder- einsetzung des pfälzischen Kurfürsten in Würde und Erblande tätig, aber ohne Erfolg. Auf Ludwig V., den treuen, standhaften Freund des Kaisers, häufte aber nun in diesem und den folgenden Jahren Ferdinand II. Gunstbezeugungen, um den Landgrafen zu entschädigen für die mancherlei Bitterkeiten, die er und sein Land wegen der kaiserlichen Gesinnung durchgekostet hatten. Unmittel- bar nach dem Fürstentag, am 22. März bzw. 1. April 1623, fiel die erste Entscheidungtt in dem hessischen Erbschaftstreit und zwar zu Gunsten des kaiserlichen Freundes. Landgraf Morit⸗ wurde wegen reichskundiger Zuwiderhandlungen gegen das nun- mehr von Ludwig V. ausdrücklich angenommene und anerkannte Testament Ludwigs des Aelteren des ihm vermachten Anteils an Oberhessen verlustig erklärt und verurteilt, diesen dem Kläger abzutreten und gleichzeitig alle seit der Besitzergreifung davon erhobenen Nutzungen zu ersetzen. Moritz strengte alles an, um das harte Urteil zu mildern oder aufzuhalten. Aber trotz aller Berufungen an den Kaiser und die Reichsstände, trotz aller Bitten um erneute Prüfung des Rechtsstreites, trotz der flehentlichen Gesuche um Fürsprache bei Ludwig V. musste jede Hoffnung auf Abänderung des Urteils oder auf einen gütlichen Vergleich aufgegeben werden. Der Kaiser entband in einem besonderen Geheissbrief alle Untertanen von der dem Kasseler Landgrafen erwiesenen Huldigung und befahl ihnen, den zur Ausführung des Urteils bevollmächtigten Reichsständen, dem Kurfürsten von Köln, Ferdinand von Bayern und Johann Georg von Sachsen, Gehorsam zu leisten. Seit März 1624 erfolgte dann die Besetzung des Oberfürstentums für Darmstadt durch ligistische Truppenl?; unter dem Schutze der kaiserlichen Waffen konnte es dem Land- grafen Ludwig nicht schwer fallen, sich in dem neuen Besitz zu behaupten. Für die seit 1605 aus Oberhessen bezogenen Einkünfte und Nutzungen wurden mit Zinsen über 16 Millionen Gulden gerechnet; durch Gegenrechnung kasseler Seits wurde diese Summe allerdings auf 1387514 Gulden herabgesetzt, aber auch diesen Betrag konnte Moritz nicht zahlen, weil seine Kassen ganz er- schöpft waren. Um sich bezahlt zu machen, besetzte Ludwig V. daher, noch durch eine kaiserliche Vollmacht dazu ermutigt, eine Anzahl der dem Landgrafen Moritz gehörigen Aemter und behielt sie als Unterpfänder; es waren dies die niedere Grafschaft Katzenelnbogen, das Amt Schmalkalden, Ziegenhain,
Erste Ent- scheidung v. I. April 1623.
eine ganze Reihe Aemter aus dem Niederfürstentum(Hom-
burg, Gudensberg, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Eschwege),
711 Darüber Rommel, HG. VI, 219; VII, 535. Das Urteil abgedruckt bei Lünig, RA. IX, 819; Londorp acta publica II, 735 u. a. auch nebst vielen anderen einschlägigen Aktenstücken in der„Gründl. Erzehlung“ S. 108. W. M. Becker i. d. Festschr. z. 3. Jahrhundertfeier der Univ. Giessen S. 191 ff.
1² Ueber die Exekution Rommel, HG. VII, 651— 664, Erzehlung 8. 180 ff.
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