Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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Der Streit verschärfte sich indessen immer mehr, zumal da eine Reihe anderer Hoheitsstreitigkeiten mit hineingezogen wurde, z. B. wegen des Vorrangs der Kasseler Linie im Vorsitz der Landtage, wegen Verteilung der Erbämter, der Universität, der Hoheit über Waldeck. Um eine schädliche Trennung und Sonde- rung der gesamten Ritter und Landschaft zu verhüten, verab- redeten allerdings Räte der beiden Landgrafschaften zu Kirchhain unter Ausschluss des Erbstreites einen Interimsabschied über eine ganze Anzahl strittiger Punkte(Spitäler, Hofgericht, Guldenwein- zoll, allgemeine Landtage). Moritz selbst machte den Versuch, auf einem nach Treysa einberufenen allgemeinen Landtag(29. IV. 1609)⁶⁷ die Streitigkeiten überhaupt zu beseitigen; aber Ludwig V. ging nicht darauf ein, sondern riet sämtlichen Prälaten, Rittern und der Landschaft seines Landesteils ab, den Tag zu besuchen. In der Besorgnis für das Wohl Hessens stellten aber doch die Ab- geordneten des kasselschen Anteils dem Landgrafen Ludwig V. vor, die landständische Körperschaft nicht zu trennen und alle Irrungen zwischen den beiden Fürstenhäusern dem Testamente Philipps und der Erbeinigung gemäss zu vergleichen. Auch die nach Grünberg berufenen Stände der Darmstädter Landgrafschaft rieten zu einer gütlichen Vergleichung des Erbstreites; Ludwig V. jedoch verhielt sich allen Vorschlägen gegenüber ablehnend, er blieb unversöhnlich.

Gelegentlich des Reichstages zu Regensburg(1613), auf dem von protestantischen Fürsten nur Ludwig V. anwesend war, erging ein Dekret des Reichshofrates, wonach dem Landgrafen Moritz aufgegeben wurde, die richterliche Befugnis dieser Behörde in der hessischen Erbschaftssache anzuerkennen. Gleichzeitig wurden alle Massnahmen des Hausgerichts zur Einweisung, Teilung oder Vergleichung aufgehoben. Dagegen als eine unbefugte Einmischung legte Moritz Berufung an den besser zu unterrichtenden Kaiser und sämtliche Stände des Reiches ein; in gleichem Sinne ver- wendeten sich mehrere Fürsten, wie Friedrich V. von der Pfalz, Johann II. von Zweibrücken u. a. für den Kasseler Landgrafen. Eine Annäherung wurde aber nicht erzielt. Auch als die Erb- verbrüderung mit Sachsen und Brandenburg im Jahre 1614 zu Naumburg erneuert wurde, kam es nicht zur erhofften Versöhnung. Der Prozess schwebte weiter bei dem Reichshofrat, keine der beiden Parteien gab von ihren Ansprüchen etwas auf 6s.

der reichspolitischen Haltung Darmstadts erwirkten das Universitätsprivileg (9. Mai 1607). Allerdings sollte die neue Univ. Giessen wieder aufgehoben werden, wenn Marburg in der alten Weise und unter Ludwigs Mitverwaltung wiederhergestellt werde. W. M. Becker a. a. O. S. 61 ff.

67 Rommel, HG. VII, 101.

s Rommel, HG. VI, 176 ff. Das erste vorläufige Urteil des Kaiserl. Hofgerichts erging bereits 1613; es wies Ludwig das ganze Erbe zu. Auch Moritz übergab 1614 unbegreiflicher Weise, aber offenbar im Glauben an sein Recht, seine Sache dem Hofgericht; damit war sie aber verloren.

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