Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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Moritz unterwarf sich vorläufig dem Spruche, erklärte aber sofort, dass er seine Rechte auf die Gesamt-Erbschaft sich vor- behalte; er sowohl wie seine Darmstädter Vettern setzten sich aber in Besitz des ihnen zugewiesenen Landesteils, die Darm- städter Landgrafen unter Verwahrung gegen die getroffene Ent- scheidung.

In dem sich nun erhebenden Streite trat noch im Jahre 1605 Die sog. Ver- eine Wendung zu Gunsten Landgraf Ludwigs ein, als Moritz, von Pede⸗e ſ,9. jeher schon der kalvinischen Lehre zugetan, in den kirchlichen Vrnbis. Verhältnissen seines Gebietes einige Aenderungen im Sinne jener Richtung vorzunehmen begonnen hatto. Zu diesem für sich und sein Land verhängnisvollen Schritt liess sich der politisch kurz- sichtige Fürst verleiten einmal durch die fremdländische Bildung und seine eigene für allein berechtigt gehaltene Schrifterkenntnis, dann aber auch durch die Anreizungen fremder Fürsten und die aufhetzende Tätigkeit fremdländischer Theologen. Es waren die sog. Verbesserungspunkte, denen er nicht ohne Wider- streben der Geistlichen und des Volkes namentlich im Ober- fürstentume Geltung zu verschaffen suchte. Die Berechtigung zu seinem Vorgehen leitete Moritz von dem im Religionsfrieden zu- gestandenen Reformationsrecht her; er stellte sich aber damit in offenbaren Widerspruch gegen den letzten Willen des Marburger Landgrafen. Das von NMoritz in diesen kirchlichen Angelegen- heiten eingeschlagene Verfahren wurde von Landgraf Ludwig V., der diesen religiösen Neuerungen gegenüber die streng lutherische Auffassung vertrat, mit Aufmerksamkeit verfolgt; er glaubte sich berechtigt, wegen der testamentswidrig vorgenommenen Verletzung des Religionszustandes im ehemals Marburger Gebiet nunmehr dic Erbschaft ganz in Anspruch nehmen zu dürfen. Mit aller Ent- schiedenheit ging er an die Ausführung seiner Absichten. Zu- nächst setzt er das Haupt der lutherisch-gesinnten Reichsstände, den erbverbrüderten Kurfürsten von Sachsen, von den Vorgängen in Kenntnis, ebenso suchte er den Kaiser Rudolf II. durch einen Gesandten zum Einschreiten in dem Erbschaftsstreit zu veran- lassen. Ludwig beschwerte sich namentlich wegen Verletzung der von dem Testator garantierten Religionsausübung und wegen der Ausschliessung von der Landes-Universität; er brachte imSeptember 1605 die Sache ausscrdem vor einen Partikularlandtag zu Giessen, dessen Abschied die Weisung gab, den Anteil der Beisteuer zur Universität Marburg aus den Aemtern Darmstädtischen Teils zurück-

Testaments das Anrecht auf die Erbschaft verwirkt: Moritz wollte nur das Haupttestament annehmen, nicht aber das Kodizill, das der Witwe so reiche Besitungen zuwies; die Darmstädter Landgrafen fochten vor allem das Haupt- testament an.

82 Ueber diese Verbesserungspunkte vgl. Rommel, HG. VI, 557 586 u. Beil. VI u. VII. Rehm, GbH. II, 190 201. Heppe, die Einführung der Verbesserungspunkte in Hessen v. 1604 1610. Kassel 1849. W. M. Becker, das erste halbe Jahrh. d. hess. Landes-Universität S. 20 ff. E. Hofsommer, die kirchl. Verbesserungsp. d. L, Moritz d. G. von Hessen 1910.