Aufsatz 
Entwicklungsgeschichte Hessen-Darmstadts. 1. Teil. Vom Tode Philipps des Großmütigen bis zur französischen Revolution
Entstehung
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Während Landgraf Moritz das Haupttestament ohne Wider- rede annahm, erklärten die Landgrafen von Hessen-Darmstadt, Ludwig, Philipp und Friedrich, es nur insoweit annehmen zu können, als es den kaiserlichen Rechten, dem Testamente des Gross- vaters, der Erbverbrüderung mit Brandenburg und Sachsen und dem Erbvertrage nicht zuwider sei. Die Brüder forderten eine Teilung des Oberfürstentumsnicht nach Stämmen, sondern nach Köpfen sämtlicher augenblicklich lebender Glieder des Mannesstammes, mit anderen Worten sie verlangten drei Vierteile aus dem Nachlass des letzten Sohnes Philipps des Grossmütigen für die Darmstädter Linie. Sie beriefen sich dabei auf ältere Erbbestimmungen. Tatsächlich hatte Philipp der Gross- mütige zwar die allgemeinen Grundsätze des hessischen Territorial- staatsrechts für die Vererbung des Landes festgesetzt, aber weder reine Lineal-Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt eingeführt, noch bestimmt, ob beim Erlöschen einer Linie die Erbfolge der anderen nach Stämmen oder nach Köpfen geschehen solle; an sich waren also weitere Teilungen und Vermehrung der Linien möglich, ebenso wie Streitigkeiten über den Anteil von gemein- schaftlichen Erbschaften. Man konnte auch nicht auf den Ver- gleich, den die überlebenden Söhne Philipps des Grossmütigen beim Tode Philipps II. von Hessen-Rheinfels geschlossen hatten, als auf eine massgebende Entscheidung für künftige Fälle hin- weisen. Da Wilbelm und Georg damals nur einen minderjährigen Sohn hatten, Ludwig aber kinderlos war, so blieb es, indem jener Vergleich diesen Verhältnissen entsprechend eine Teilung zu drei gleichen Teilen anordpete, unentschieden, ob nach Stämmen oder Köpfen geteilt werden sollte. Wie allerdings der Erblasser selbst, Ludwig d. Ae., die Teilung vorgenommen wissen wollte, darüber konnte nach den klaren Worten des Testaments kein Zweifel herrschen. Demgemäss sprach auch das nach den Bestimmungen des Brudervergleichs berufene Schiedsgericht nach dem Buch- staben des Testamentes trotz aller Einwendungen der Darmstädter Landgrafen die nördliche Hälfte von Oberhessen mit Marburg der Linie Kassel, die südliche Hälfte mit Giessen der zu Darmstadt zu, entschied auf Einweisung beider Parteien in die ihnen zuge- wiesenen Hälften und verwarf damit die Vierteilung. ¹¹

61 Das in der Gesamtverfassung Hessens vorgesehene Schiedsgericht für Streitigkeiten unter hessischen Fürsten bestand aus 16 Vertretern der Land- stände, 2 Mitgliedern d. Samthofgerichts u. einem juristischen Professor der Universität. Ueber das Schiedsgericht u. seine Zusammensetzung vgl. Rom- mel, HG. VI, 127 134. Rehm, GbH. II, 141/2. Der definitive Teilungs- vorschlag mit Aufzählung der einzelnen Aemter bei Rommel, HG. VI, 53 Anm. 64 und Beil. IX. Rehm, GbHü. II, 141/142. Nach dem Teilungsvor- schlag v. 29. Jan. 1605 fallen an Hessen-Darmstadt: Nidda, Homberg a. d. Ohm. Ulrichstein, Burg-Gemünden, Rosbach, Grebeanau, Lissberg, Butzbach. Grünberg mit Merlau, Bergen, Effolderbach, Giessen, Staufenberg, Alsfeld, Romrod mit Storndorf, Bingenheim,(Rommel, HG. VI, 133). Genau genommen hatte jeder der Erben durch sein Verhalten gemäss der Bestimmung des