29—
Seite finden können, als Deutschland angesichts des 30 jährigen Krieges in zwei Lager auseinandertrat*.
Trotz einiger Unstimmigkeiten(z. B. über die Zahl der von Hessen-Darmstadt zu beanspruchenden Fürstenstimmen) herrschte aber zunächst noch volle Einmütigkeit zwischen den beiden Vettern Moritz und Ludwig. So verabredeten sie, um Streitigkeiten von vornherein zu verhüten, noch vor dem Tode ihres Oheims in einem sogen. Anstandsrezess 5s, sie wollten die zu erwartende Marburger Erbschaft nicht eher übernehmen, als bis Ludwigs letzter Wille eröffnet sei; im Falle eines Rechtsstreites verpflichteten sie sich dem im Brüdervergleich angeordneten Entscheid eines Austrägal- gerichtes Folge zu leisten. Das Testament, das am 25. April 1595 abgefasst und dem am 30. Dez. 1601 noch ein Kodizill bei- gefügt war, wurde am 24. Okt. 1604(Landgr. Ludwig d. Aeltere war am 9. Okt. 1604 gestorben) eröffnet?. Danach setzte der verstorbene Landgraf unter Berufung auf das väterliche Testament und den Brüder-Vergleich die beiden Neffen zu Universalerben seines Fürstentums ein und zwar zu gleichen Teilen— mit Aus- nahme des seiner Witwe bestimmten Vermächtnisses; falls einer der Erben vor Antritt der Erbschaft stürbe, sollte die jenem zuge- sicherte Hälfte an dessen männliche Nachkommen fallen. Die Einzelheiten der Teilung waren dem Gutdünken der Neffen selbst überlassen; als Wittum für seine Gemahlin war Grünberg und Merlau bestimmt, wozu durch das Kodizill noch Bingenheim mit der fuldischen Mark hinzugefügt worden war 6o. Die Erbteilung war an zwei Bedingungen geknüpft, einmal sollte keiner der Erben das Testament anfechten oder es umzustossen suchen und dann sollte jeder Erbe das in dem Gebiete des Erblassers her- kömmliche kirchliche Bekenntnis schirmen und behüten, wie es in der Augsburger Konfession und deren Apologie enthalten sei; wer eine dieser Bedingungen verletzte, sollte seines Prbteils verlustig gehen.
Die von den Erben abgegebenen Erklärungen bildeten den Ausgangspunkt für den vieljährigen Rechtsstreit um die Marburger Erbschaft.
87 W. M. Becker, in der Festschr. z. der 3. Jahrhundertfeier d. Uni- versität Giessen, 2. Bd. 1907(das erste halbe Jahrh. des hess. Darmst. Lan- desuniversität).— L. Schädel, Der Gründer der Ludoviciana i. d. Haft des Winterkönigs M0GV. 14(1906) S. 46 ff.— Hess. StR. II, 146.
5s Lünig, RA. IX, 810— 811. Ludwig d. J. schliesst den Rezess für sich und im Namen seiner Brüder Philipp u. Friedrich.
ss Ein Abdruck bei Lünig, RA. IV, 801— 806; Kodizill IX, 808— 10, ebenso bei Wonmnel IHG. VI, 72— 83; dieser gibt eine eingehende Besprechung ibid. VI, 53— 59.
6o Da der Witwe ein Prozess wegen persönlicher Beschuldigungen drohte(wegen allzu vertrauten Umganges mit d. Günstling des verstorbenen Landgrafen, mit d. Junker Philipp Ludwig von Baumbach d. J.) liess sie sich gegen Zahlung von 54 500 fl. abfinden. Rommel, HG. VI, a. a. O.— Rehm, Gb. II, 126/7. Uebrigens entsprach diese Bestimmung des Erblassers nicht der im Brüdervergleich festgesetzten Unveräusserlichkeit des gesamten hessi- schen Fürstentums.
Testament
Ludwigs d. Ae.
Hlusgangs- punkt des Rechts- streites.


