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steiner Linie Widerspruch und setzte mit einer Klage bei dem Reichskammergericht es durch, dass der Verkauf als den Isen- burger Hausverträgen zuwider für ungültig erklärt wurde. Land- graf Ludwig V. erhielt(1610) den Auftrag, alles wieder in den vorigen Stand zu setzen. Aber durch eine Reihe von Gegenschriften, die allerdings von der gegnerischen Seite nicht unbeantwortet blieben, wusste er es zu erreichen, dass der von ihm eingelegten Revision (1615) stattgegeben wurde. Die Position verschob sich später immer mehr zu Ungunsten der Isenburger als Wolfgang Ernst und sein Sohn Wolfheinrich erbittert über die Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Reichskammergericht, sich an den Kur- fürsten Friedrich V. von der Pfalz anschlossen und Wolfheinrich sogar gegen sein Versprechen in schwedische Dienste trat und die Waffen gegen den Kaiser erhob. So erklärt es sich, dass die Isenburger der Reichsacht verfielen(1623) und dem gegen Kaiser und Reich getreuen Ludwig V. zunächst alle isenburgischen Besitzungen in der Dreieich, später dem Nachfolger Ludwigs V. Georg II.(1635) sogar die ganze Grafschaft Isenburg überhaupt übertragen wurden. Umsonst waren die Vermittelungsversuche der Kurfürsten. Die Isenburger mussten sich zu einem Vergleich verstehen(Darm- stadt 1642), zwar setzten sie es durch, dass ihnen ihr Land zurück- gegeben wurde, mussten aber auf das Amt Kelsterbach ver- zichten und den Landgrafen die Erbfolge bei etwaigem Aus- sterben des isenburgischen Mannesstammes und Titel und Wappen von Isenburg zugestehen. Durch diesen Vergleich wurde auch das Amt Kleeberg¹s mit dem isenburgischen Anteil an den Dörfern Kleeberg, Brand-Oberndorf, Oberkleen, Ebergöns(1648 wieder aufgegeben) ferner das Dorf Königstädten“? bei Gross- Gerau und der isenburgische Anteil an Peterweilbo(Kreis Fried- berg) an Hessen abgetreten, während das Dorf Geinsheim wieder von dem Landgrafen zurückgegeben wurde. Bei dem allgemeinen Priedenskongress, der den 30 jährigen Krieg abschloss, wurde die Frage von den Isenburgern nochmals aufgegriffen, in der Hoffuung die 1642 verlorenen Landesteile wieder zu bekommen; es knüpfte sich ein langwieriger Prozess daran, der erst 1710 beendigt wurde
„ Scriba, HR. On. 3073/4, Schenkungsurkunde i. theatram Europ III, 153.
48 Simon a. a. 0O.— Rommel, HG. VI, a. a. O.— Scriba, HR. O. n. 3077, 3091.— Rehm, GbH. II, 134, 379, 398. 446/7.
* Königstädten wurde tatsächlich erst 1685 Hessen eingeräumt, s. Wenck, HI. I, 648 Anm. i; über die frühere Territorialzugehörigkeit s. Wenck, HL. I, 131, Anm. r. Gütlich verglichen sich Hessen-D. u. Solms i. J. 1629 über die Teilung der seither in Gemeinschaft besessenen Aemter Königs- berg u. Hohen-Solms. An Darmstadt fielen die Orte Raunheim, Wald- girmes, Frankenbach, Ober- u. Unter-Weidbach, Bischoffen, Rossbach u. Willes- bach, Scriba, HR. O. n. 3069 z. J. 1630(Bestätigungsurkunde des Kaisers).
so Der Ort war zwischen den Grafen Isenburg u. den Herrn von Kro- nenberg gemeinschaftlich, die 1642 erworbene Hälfte kam 1768 von Hessen- Darmst. an Hessen-Homb., die andere Halfte gehörte damals Solms-Rödelheim; diese letztgenannte Hälfte kam 1806, die erste 1816 an Hessen-D.


