4.
5.
Ein Eircularſchreiben des K. P. S. C. v. 13 Oct. 1827. enthält eine Miniſterkal⸗ verflgung, nach welcher Schüler, die von einem Gymnaſium abgegangen ſind, ohne ſich der vorgeſchriebenen Entlaſſungsprüfung unterzogen zu haben, erſt nach Ver⸗ lauf eines ganzen Jahres ſeit ihrem Abgange bei den Kön. wiſfenſchaftlichen Prüfungscommiſſionen zum Tentamen und Exvanſen angenommen werden ſollen. Mittheilung eines Schema zu gleichförmigen, am Schluſſe des Sommer⸗ und des Wintereurſus auszufertigenden Cenſurzeugniſſen. Dieſe ſollen, nach dem Maße der größern oder geringern Zufriedenheit, mit fünf Numern bezeichnet werden, nämlich
No. I. allgemeine Zufriedenheit,
No. II. überwiegendes Lob, 7
No. III. Gleichgewicht des Lobes und des Tadels,
No. IV. überwiegender Tadel, 4
No. V. allgemeine Unzufriedenheit. Reſer. des K. P. S. C. v. 31 Oct. 1827.— Wir bemerken den Aeltern unſrer Schüler, daß die Cenſurzeugniſſe am hieſigen Gymnaſium bereits ſeit Oſtern d. J.
in der vorgeſchriebenen Art ausgetheilt werden. Cireularſchreiben des K. P. C. S. v. 5 Nov. 1827 mit der Aufferderung, zur An⸗
fertigung einer von dem Kön. Miniſterium geforderten Ueberſicht der Fortſchritte, welche das Unterrichtsweſen ſeit dem Jahre 1816 bis jetzt Bemache hat, die erforderlichen Nachrichten zuſammenzuſtellen.
Ein Circularſchr. des K. P. S. C. v. 13 Nov. 1827 theilt eine Verfügung des Kön. Miniſterium mit, daß die evangeliſchen Candidaten der Theologie vor ihrer Zulaſſung zur Prüfung pro licentia concionandi auch darüber, zu wel⸗ cher Kirche ſie ſich während ihrer Univerfitätsjahre gehalten und wie ſie an dem Ge⸗ nuſſe des h. Abendmahls Theil genommen, Auskunft geben und zu dem Ende ein Zeugniß des betr. evang. Geiſtlichen, aus deſſen Haͤnden ſie während ihrer Univerſitaͤtsjahre das h. Abendmahl empfangen haben, beibringen ſollen. Hiervon ſollen diejenigen Schüler, welche Theologie zu ſtudiren gedenken, in Kenntniß geſetzt werden. Den Abiturientenpröfungen wird künftig, wenn katholiſche Schüler dabei ſind, der Pfarrer Wolf als biſchöflicher Commiſſarius beiwohnen und die botr. Schüler in der Religion prüfen. Reſcr. v. 3 Dec, 1827 u. 24 Jan, 1826.


