Aufsatz 
Die ursprüngliche Gestalt der Telemachie und ihre Einfügung in die Odyssee / von Ludwig Adam
Entstehung
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werden. Die Festrede wird von Oberlehrer Dr. Müller gehalten und in derselben nach einem Rückblicke auf die politischen Verhältnisse des deutschen Reiches im vorigen Jahrhundert der in der neuesten Zeit erfolgte grossartige Aufschwung Deutsch- lands geschildert werden. Deutsche Vorträge werden zwei Schüler halten und zwar der Oberprimaner Hermann Kneisel, welcher das Thema:Welche Bande knüpfen uns an unser Vaterland und welche Pflichten haben wir gegen dasselbe zu erfüllen? behan- deln, und der Unterprimaner Wilhelm Philgus, welcher überKönigin Luise, das Musterbild einer deutschen Fürstin sprechen wird. Ein lateinischer Vortrag des Unter- primaners Karl Götz wird zum Gegenstande haben:Athenienses bello au pace cla- riores fuerint. Die von Schülern der übrigen Classen vorzutragenden Gedichte sowie die von beiden Sängerchören auszuführendeu religiösen und vaterländischen Gesänge sind mit Rücksicht auf die Bedeutung des hohen F esttages ausgewählt worden.

IV. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

1) Rescript des Königl. Provinzial-Schulcollegiums vom 16. Juni 1873, nach wel- chem die bisher bei den Censuren der Schüler gebrauchten sechs Prädikate(s. Programm von 1871. S. 34.) durch Beseitigung des Prädicatsrecht gut auf fünf vermindert werden sollen. Demnach, sind nunmehr bei dem Gymnasium folgende Censurprädicate im Gebrauch, welche sowohl für die Kenntnisse, als auch für das Betragen, die Aufmerksamkeit und den Pleiss zur Anwendung kommen:

I= vorzüglich, II= gut, III= befriedigend, IV= nur theilweise befriedigend, V= nicht befriedigend.

Bei der auf die Censuren gegründeten Collocation der Schüler bleibt das seit- herige Verfahren in Anwendung, nach welchem in solchen Fällen, wo Schüler nach ihren Kenntnissen den gleichen Platz erhalten haben würden, in erster Linie das Betragen, in zweiter Linie die Aufmerksamkeit und der Fleiss, dann erst der bisherige Platz als bei der Collocation massgebend petrachtet wird.

2) Rescript des Kön. Prov. Schulcoll. vom 12. Aug. 1873, durch welches vom 1. October d. J. an das jährliche Schulgeld für Prima und Secunda auf 28 Thlr., für Tertia und Quarta auf 24 Thlr., für Quinta und Sexta auf 20 Thlr. erhöht wird.

3) Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 7. Januar 1874, mitgetheilt durch Rescript des Kön. Prov. Schulcoll. vom 22. Januar 1874, nach welcher die unter'm 31. October 1871 über die Beibringung eines Attestes über die stattgehabte Impfung resp. Revaccination erlassene Verfügung(s. Programm v. 1872. S. 43.) dahin näher bestimmt wird, dass bei Aufnahme von Kindern, welche das zwölfte Lebensjahr überschritten haben, nicht blos der Nachweis der ersten Impfung,

sondern auch der stattgehabten Revaccination zu fordern ist. 6

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