S
1
29
Poppelsdorf bei Bonn) und Ablegung der messungsbeamter bei den missionen“);
Zu der dlelduue zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden; zum intritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant und nicht über 28 Jahre alt ist;
„.. 918 wn„.. j zum Eintritt als Civilaspirant für den Imtendanturdienst in der Armee, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant ist.
IV. Das durch die Abschlussprüfung erlangte Zeugnis der Reife für Obersecunda berechtigt: zum Studium der Land wirthschaft auf den Königl. Landwirtschaftlichen Hochschulen; zum Besuche der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(„Kunstaka- demie“) zu Berlin;
Zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an den höheren Schulen;
zum Besuche der akademischen Hochschule für Musik zu Berlin;
zum Eintritt als Apothekerlehrling, mit nachfolgender Zulassung zu den pharmaceutischen Prüfungen, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an cinem Gymnasium oder einem Real- gymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nachgewiesen ist;
ng Kulturtechnikerprüfung, zur Anstellung als Ver- Königl. Auseinandersetzungsbehörden(„General-Kom-
. zu der Meldung zur Landmesserprüfung, jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolg-
reiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachge- wiesen werden kann;
zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden, jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolgreiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachgewiesen werden kann;
. zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern, jedoch nur,
wenn Bewerber zugleich das Reifezeugnis einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerb- lichen Fachschule vorlegen kann;
. zum Civilsupernumerariat im Königl. Eisenbahndienst; . zum Civilsupernumerariat bei den Königl. Provinzialbehörden und Bezirksregierungen
(„Regierungssekretär“);
zum Civilsupernumerariat(für den Baudienst) bei der Königlichen Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung;
zum Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank;
. zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienst;.
zum Eintritt in die zweite Klasse einer mittleren gewerblichen Fachschule, die zwei maschinentechnische oder chemisch-technische Klassen enthält;
zum Besuche der höheren Abteilung der Königl. Gärtnerlehranstalt bei Potsdam, je- doch nur, wenn zugleich im Lateinischen die Reife für Tertia nachgewiesen werden kann; zu der Meldung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst;
zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister bei der Armee.
V. Das Zeugnis der Reife für Untersecunda berechtigt: zum Besuche der Lehranstalt des Königl. Gewerbemuseums zu Berlin; zum Eintritt als„Gehülfe“ für den subalternen Post- und Telegraphendienst, mit nachfolgender Zulassung zur Postassistenten-Prüfung; zur Meldung zum Eintritt in die Königl. Hanpt-Kadettenanstalt zu Lichterfelde bei Berlin, jedoch nur, wenn Bewerber zugleich im Lateinischen die Reife für Untersecunda nachweisen kann; zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlm eister in der Kaiserl. Marine.
IV. Das Zeugnis der Reife für Tertia berechtigt: zum Eintritt in die unterste Klasse einer Königl. Landwirtschaftsschule.


