Aufsatz 
Fürst Bismarck : Rede, gehalten am Geburtstage Sr. Majestät des Kaisers, 27. Januar 1897 / von Otto Ankel
Entstehung
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Poppelsdorf bei Bonn) und Ablegung der messungsbeamter bei den missionen);

Zu der dlelduue zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden; zum intritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant und nicht über 28 Jahre alt ist;

.. 918 wn.. j zum Eintritt als Civilaspirant für den Imtendanturdienst in der Armee, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeister-Aspirant ist.

IV. Das durch die Abschlussprüfung erlangte Zeugnis der Reife für Obersecunda berechtigt: zum Studium der Land wirthschaft auf den Königl. Landwirtschaftlichen Hochschulen; zum Besuche der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(Kunstaka- demie) zu Berlin;

Zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an den höheren Schulen;

zum Besuche der akademischen Hochschule für Musik zu Berlin;

zum Eintritt als Apothekerlehrling, mit nachfolgender Zulassung zu den pharmaceutischen Prüfungen, jedoch nur, wenn durch eine Prüfung an cinem Gymnasium oder einem Real- gymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nachgewiesen ist;

ng Kulturtechnikerprüfung, zur Anstellung als Ver- Königl. Auseinandersetzungsbehörden(General-Kom-

. zu der Meldung zur Landmesserprüfung, jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolg-

reiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachge- wiesen werden kann;

zu der Meldung zur Prüfung als Markscheider bei den Königl. Bergbehörden, jedoch nur, wenn ausserdem der einjährige erfolgreiche Besuch einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerblichen Fachschule nachgewiesen werden kann;

. zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern, jedoch nur,

wenn Bewerber zugleich das Reifezeugnis einer anerkannten(zweijährigen) mittleren gewerb- lichen Fachschule vorlegen kann;

. zum Civilsupernumerariat im Königl. Eisenbahndienst; . zum Civilsupernumerariat bei den Königl. Provinzialbehörden und Bezirksregierungen

(Regierungssekretär);

zum Civilsupernumerariat(für den Baudienst) bei der Königlichen Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung;

zum Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank;

. zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienst;.

zum Eintritt in die zweite Klasse einer mittleren gewerblichen Fachschule, die zwei maschinentechnische oder chemisch-technische Klassen enthält;

zum Besuche der höheren Abteilung der Königl. Gärtnerlehranstalt bei Potsdam, je- doch nur, wenn zugleich im Lateinischen die Reife für Tertia nachgewiesen werden kann; zu der Meldung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst;

zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister bei der Armee.

V. Das Zeugnis der Reife für Untersecunda berechtigt: zum Besuche der Lehranstalt des Königl. Gewerbemuseums zu Berlin; zum Eintritt alsGehülfe für den subalternen Post- und Telegraphendienst, mit nachfolgender Zulassung zur Postassistenten-Prüfung; zur Meldung zum Eintritt in die Königl. Hanpt-Kadettenanstalt zu Lichterfelde bei Berlin, jedoch nur, wenn Bewerber zugleich im Lateinischen die Reife für Untersecunda nachweisen kann; zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlm eister in der Kaiserl. Marine.

IV. Das Zeugnis der Reife für Tertia berechtigt: zum Eintritt in die unterste Klasse einer Königl. Landwirtschaftsschule.